OLG Braunschweig zum Fotoklau bei ebay

Das OLG Braunschweig (2 U 7/11) hat sich mit „Fotoklau“ bei beschäftigt und seine frühere, recht rigide Rechtsprechung bestätigt:

  1. Das Gericht war der Meinung, dass keine Anwaltskosten zu ersetzen sind, die im Zuge der entstanden sind. Der abmahnende Fotograf sei auf Grund seiner bisherigen Erfahrung – es gab schon mehrere Abmahnungen – durchaus in der Lage, selber die Abmahnung auszusprechen.
  2. Beim Schadensersatz wurde ein Rückgriff auf die MFM-Tabelle (dazu hier) abgelehnt: Diese sei nicht auf die private Nutzung in einer Internetauktion ausgelegt. Vielmehr sei auf die übliche Vertragspraxis, also die üblichen Preise, des Fotografen abzustellen, was hier zu einem Schadensersatz in Höhe von 20 Euro pro führte. Den Punkt sehe ich bereits kritisch, da man eine einzelne Auktionsseite bei eBay durchaus als „Unterseite eines Shops“ qualifizieren könnte, was problemlos zur MFM-Tabelle passt.
    Man fühlt sich hier ein wenig an die frühere Entscheidung des OLG Braunschweig (2 W 92/11) erinnert, in der bei ähnlicher Konstellation der Streitwert auf überraschende 600 Euro „gestutzt“ wurde.
  3. Einen Verletzeraufschlag soll es nicht geben. Zur Erinnerung: Ein solcher wird bei fehlender Benennung des Urhebers in Höhe von 50-100% im Regelfall zugesprochen (dazu nur: OLG Düsseldorf, 20 U 42/11; LG Berlin, 16 S 9/95; LG Köln, 28 O 250/09; LG München I, 7 O 8506/07) und in Ausnahmefällen abgelehnt (so etwa in der Tendenz ablehnen OLG Hamburg, 5 U 8/08).

Die Entscheidungen aus Braunschweig sind m.E. Ausreisser, die man nicht verallgemeinern sollte. Zwar mehren sich kritische Stimmen zur unreflektierten Nutzung der MFM-Tabellen und einem pauschalen Verletzeraufschlag – zugleich aber sind es immer noch einzelne Stimmen.

 

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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