FIlesharing: Unklarheit beim Hashwert führt zur Klageabweisung

Beim Amtsgericht Bochum (65 C 478/15) habe ich einen Fall gefunden, der recht speziell ist: Hier trat auf einmal auf, dass zwei Filmwerke in unterschiedlichen Fassungen (3D und 2D) den gleichen Hash-Wert haben sollten. Damit war die dann passé:

Das Vorbringen der Klägerin zur behaupteten Rechtsverletzung ist widersprüchlich und in sich nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat ihre Klage darauf gestützt, dass über den Anschluss des Beklagten zur gegebenen Zeit die 3D Version des Films angeboten worden sei. Die eingesetzte Ermittlungssoftware PFS habe eindeutig ermittelt, dass die 3D Version unter dem angegebenen File-Hash in einer Tauschbörse angeboten worden sei. Dies ergebe sich aus dem aufgezeichneten und gesicherten Netzwerkmitschnitt. Im Rechtsstreit ist jedoch unstreitig geworden, dass der angegebene File-Hash nicht der 3D, sondern der 2D Version zugeordnet ist. Beide Versionen unterscheiden sich in Auflösung und Darstellung, woraus sich unterschiedliche Dateien mit unterschiedlichen Größen ergeben. Beiden Versionen ist damit auch ein unterschiedlicher Hash-Wert zugeordnet. Es mag sein, dass der Zusatz 2D oder 3D nicht als Identifikationsmerkmal gilt und es sich jeweils um dasselbe Filmwerk handelt. Die Klägerseite hat den Anspruch jedoch auf das Anbieten der 3D Version gestützt und eine entsprechende Rechtsverletzung im Schreiben vom 13.11.2012 abgemahnt. Maßgeblich für die geltend gemachten Ansprüche ist eine konkrete Rechtsverletzung. Eine Wahlfeststellung kommt im Zivilprozess nicht in Betracht. Wenn es sich bei beiden Versionen um unterschiedliche Dateien mit unterschiedlichen Größen handelt und ihnen jeweils ein eigenständiger Hash-Wert zugeordnet ist, liegt in dem Anbieten der einen oder anderen Version zum Download eine eigenständige Rechtsverletzung. Wenn sich aus dem Netzwerkmitschnitt ergibt, dass die 3D Version unter dem angegebenen File-Hash angeboten worden sein soll, liegt nach dem Parteivorbringen ein offensichtlicher Ermittlungsfehler vor. Ist aber ein Anbieten der 2D Version von der Computersoftware festgestellt worden, liegt eine Rechtsverletzung vor, die nicht Gegenstand der vorgerichtlichen und des vorliegenden Rechtsstreits ist. Die Klage war daher aufgrund dieser Umstände als unbegründet abzuweisen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.