Filesharing: Streitwert beim Angebot einer Bootleg-LP in Tauschbörsen

Das Oberlandesgericht Celle (13 W 40/14) geht davon aus, dass hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs beim Angebot einer Bootleg-LP („nicht autorisierter Mitschnitt eines Live-Konzerts“) ein Streitwert von 5000 Euro ausreichend ist:

Im Gegensatz zu den Filesharing-Fällen, in denen Streitwerte für ganze Musikalben im Bereich von 10.000 € bis 20.000 € (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14. März 2011 – 6 W 44/11, juris Rn. 3; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 3 Rn. 36 „Unterlassung“; Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß, aaO., V. Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Rn. 13; Zöller/Herget, aaO., § 3 Rn. 16 „Unterlassung – Internet“) und für einzelne Musiktitel zwischen 1.500 € bis 3.000 € (vgl. 2.500 €: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 20 W 68/11; 1.500 €: OLG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2006 – 5 W 173/06, juris Rn. 7; Musielak/Heinrich, aaO., § 3 Rn. 36 „Unterlassung“; Zöller/Herget, aaO., § 3 Rn. 16 „Unterlassung – Internet“) festgesetzt werden, kommt hier nur eine einmalige Verletzung des Urheberrechts in Betracht kommt. Bei den in einer Internet-Tauschbörse (sog. Filesharing-Netzwerken) eingestellten Musikstücken besteht zu befürchten, dass angesichts der weltweiten Ausdehnung des Internets und des jederzeitig möglichen Zugriffs auf die eingestellten Musikdateien es zu einer unübersehbar großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 14. März 2011, aaO.). Bei dem angebotenen Bootleg handelt es sich um 3 LPs, die im Gegensatz zu Audiodateien oder CDs nicht ohne weiteres beliebig häufig kopierbar und weiterverbreitbar sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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