Filesharing: Keine Vermutung der Täterschaft bei Mehrfachzuordnung einer IP-Adresse in kurzer Zeit

Das Amtsgericht Köln (148 C 23/17) hat eine „Filesharing-“ zurückgewiesen, bei der zwar eine Mehrfachzuordnung einer vorlag, dies aber in kurzer Zeit, hier zwei Mal in 10 Minuten. Das Gericht führt sehr detailliert auf, warum eine derart kurzfristige Mehrfachzuordnung nicht ausreichend ist. Es lohnt sich also mitunter, sehr genau zu prüfen, in welchem zeitlichen Rahmen die Ermittlung erfolgt ist.

Aus der Entscheidung des Gerichts:

„Bei einer „echten“ Mehrfachzuordnung einer IP-Adresse zu einem Internetanschluss, d. h. wenn verschiedene IP-Adressen zu unterschiedlichen Zeiträumen, bestenfalls im Rahmen verschiedener Anfragen an den Provider, jeweils ein und demselben Internetanschluss zugeordnet werden, liegt zwar keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit vor, vernünftigen Zweifeln an der Richtigkeit der Zuordnung wird jedoch Schweigen geboten. Eine fehlerhafte Zuordnung könnte in diesen Fällen nicht mit einem einfachen Fehler erklärt werden, da dieser nicht stets zu dem gleichen, falschen Ergebnis führen würde.

Dies ist bei der Zuordnung ein und derselben IP-Adresse in zeitlich enger Abfolge aber gerade nicht der Fall. Es würde bereits eine falsche Erfassung der IP-Adresse oder ein Speicherfehler beim Internetanbieter für den zugrunde liegenden einheitlichen Datenverarbeitungsvorgang ausreichen, um in beiden Fällen zum gleichen, falschen Ergebnis zu kommen. Fehler können vorliegend auch nicht ausgeschlossen werden, da die Zeitpunkte über die Auskunft erteilt worden ist, jeweils zu Beginn bzw. gegen Ende der angeblich ermittelten Rechtsverletzung zu liegen scheinen und damit gegebenenfalls in unmittelbarer zeitlicher Nähe mit der Zuteilung und dem Entzug der IP-Adresse. In diesem zeitlichen Zusammenhang wird aber auch die Fehlerwahrscheinlichkeit am höchsten sein.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Programme der Datenverabreitung zum Teil fehlerhaft arbeiten. Auch der Internetprovider arbeitet im Rahmen der Erfassung und Speicherung der Daten mit eben solchen Datenverarbeitungsprogrammen. Die Fehlerquellen können dabei durchaus vielfältig sein. Es kann ein Anwendungsfehler zu der falschen Zuordnung der IP-Adresse führen. Es kann aber auch ein systemischer Fehler vorliegen. Der Fehler kann im Zeitpunkt der Rechtsverletzung bei der Zuteilung und dem Erfassen der IP-Adresse, aber auch bei deren dauerhafter Speicherung und im Rahmen der Abfrage und Auskunftserteilung geschehen. Auch liegt es gerade bei der automatisierten Bearbeitung von Anfragen im Rahmen von Massenverfahren besonders nahe, dass ein Fehler passiert und unbemerkt bleibt, da in der Regel keine Kontrolle der abgerufenen Daten erfolgt. Es ist auch gerichtsbekannt, dass es durchaus zur fehlerhaften Erfassung von Telekommunikationsdaten kommt. Als Beispiel können nachweislich fehlerhafte Abrechnungen über Telekommunikationsdienstleistungen genannt werden, die schließlich auch auf der elektronischen Erfassung von Telekommunikationsdaten durch die Anbieter basieren. Soweit ersichtlich geht die Rechtsprechung in diesen Fällen nicht davon aus, dass das einfache Bestreiten hinsichtlich der Richtigkeit der erfassten, gespeicherten und ausgewerteten Daten ohne Belang ist, da die Fehlerwahrscheinlichkeit so gering ist, dass vernünftigen Zweifeln an der Richtigkeit der Daten schweigen geboten wird.

Auch an und für sich zuverlässig arbeitende Software kann, etwa bedingt durch Serverprobleme, Updates oder sonstige Arbeiten am Programm fehlerhafte Arbeitsergebnisse liefern. Dies ist ebenfalls gerichtsbekannt und wird von Personen die mit den Datenbanken und Textverarbeitungsprogrammen der Justiz arbeiten, die auch grundsätzlich funktionieren, schlechterdings nicht geleugnet werden können.

Bei der Auskunft zu ein und derselben IP-Adresse im Rahmen einer Anfrage kann schließlich auch eine bewusste Manipulation der Auskunft durch das Personal des Internetproviders nicht ausgeschlossen werden, denn durch den zeitlichen Zusammenhang und die gleiche IP-Adresse im Rahmen einer Anfrage, ist es für Dritte mit dem entsprechenden Sachverstand ohne weiteres ersichtlich, dass die IP-Adresse zu diesen beiden Zeitpunkten ein und demselben Anschluss zugeordnet gewesen sein muss. Auch dies ist bei der „echten“ Mehrfachermittlung und Zuordnung einer IP-Adresse, bestenfalls im Rahmen unterschiedlicher Anfragen an den Provider, ausgeschlossen oder zumindest wesentlich schwerer.

Es mag durchaus unwahrscheinlich sein, dass die IP-Adresse vorliegend falsch abgespeichert worden ist, ein anderweitiger Fehler im Rahmen der Auskunftserteilung gemacht worden ist oder gar Manipulationen für eine fehlerhafte Zuordnung der IP-Adresse verantwortlich sind. Insgesamt existiert jedoch eine Vielzahl von Fehlerquellen, weshalb bei der Zuordnung einer IP-Adresse, die auf einem einheitlichen Datenerfassungs- und Telekommunikationsvorgang basiert, relevante Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses verbleiben. Das bloße für Wahrscheinlichhalten reicht nach dem oben Gesagten zur Überzeugungsbildung des Gerichts gerade nicht aus. Anderenfalls würde ein bloßes Glauben, Wähnen und Fürwahrscheinlichhalten zum Maßstab für die Überzeugungsgewinnung.

Fakt ist, dass sich die beiden Zuordnungen auf ein und dieselbe IP-Adresse in zeitlich unmittelbaren Zusammenhang beziehen. Die einheitliche Ermittlung der Rechtsverletzung wird auf der Ebene der Providerauskunft sozusagen künstlich durch das Abstellen auf 2 unterschiedliche Zeitpunkte aufgespalten und somit zum Gegenstand von zwei Anfragen an den Provider gemacht, die allerdings zeitgleich erfolgen. Damit liegt der Auskunft des Provider aber auch nur ein und derselbe Datenverarbeitungsvorgang zugrunde und es erscheint nicht mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen, dass nicht ein einziger Fehler zur fehlerhaften Zuordnung der Daten führen kann. Der Fall unterscheidet sich daher nicht wesentlich von der reinen Einfachzuordnung einer IP-Adresse, die ebenfalls nicht für die Überzeugungsbildung des Gerichts genügt. Jedenfalls reicht der Glaube des Gerichts an die elektronische Datenverarbeitung nicht so weit, dass vernünftigen Zweifeln an der richtigen Zuordnung der IP-Adressen im vorliegenden Fall Schweigen geboten wäre.“

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.