Filesharing-Abmahnungen: Aktuelle Entwicklungen & Meldungen

In der jüngeren Vergangenheit hat sich wieder einmal einiges getan in Sachen Filesharing-Abmahnungen: Die Presse hat das Thema noch einmal aufgegriffen, diesmal das Handelsblatt sehr umfangreich. Spätestens aber am Ende, wenn jemand von der Verbraucherzentrale anfängt, gezielt Ängste vor beratenden Rechtsanwälten bei den Lesern zu erzeugen, muss man aber skeptisch werden. Man mag von Verbraucherzentralen halten was man will, wenn jetzt aber auch noch allgemein gegen die Anwaltschaft geschossen wird, wird eine Grenze überschritten die nicht im Sinne der Betroffenen ist. Zumal zunehmend der Verdacht bei mir aufkommt, dass auch die Verbraucherzentralen hier vielleicht eher eigene Werbung als objektive Tipps im Kopf haben bei einem derartigen Verhalten?

Der Rat jedenfalls kann nicht lauten, Rechtsanwälte – die Ihnen professionelle Unterstützung sichern – zu meiden, sondern (wie bei jedem Dienstleister) von Anfang an auf einer schriftlichen Klarstellung zu bestehen, mit welchen Kosten zu rechnen ist.

Interessant sind auch die – eher wissenschaftlich zu verstehenden – Meldungen (Golem und Zeit), dass Bittorrent die Anonymität in TOR-Netzen gefährdet. Neben diesen eher interessanten Meldungen muss betont werden, dass am Ende jedenfalls die Betreiber von TOR-Exit-Nodes ohnehin ein Problem haben: Wenn jemand Filesharing über TOR betreibt, ist es durchaus möglich, dass eine der Logging-Firmen die eines Exit-Nodes erwischt. Entsprechende Fälle sind hier auch bereits bekannt geworden.

Aus dem Bereich der Rechtsprechung ist zu vermerken, dass besonders viel Aufsehen eine Entscheidung des OLG Köln (6 W 30/11, dazu auch der Heise-Bericht) erregte, die sehr euphorisch von Betroffenen aufgenommen wurde. Hierbei ist zuerst einmal dämpfend zur Kenntnis zu nehmen, dass letztlich in der Sache (also der ) kaum Neuland gewonnen wurde, schliesslich bestand ein an dem auch nicht gerüttelt wurde. Alleine hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits war es interessant, dass diese nach einer zu weit gefassten vorformulierten im Rahmen einer Abmahnung auch dem berechtigten Abmahner auferlegt werden können. Flapsig ausgedrückt ist mit dem OLG schlicht festzuhalten: „Abmahnung ja, Kosten für das Verfahren bei Nicht-Reaktion aber nur, wenn der Einschüchterungseffekt in der Abmahnung angemessen war – wobei für Verbraucher spezielle Maßstäbe gelten“.

Interessanter fand ich da (für Eheleute) die Entscheidung des OLG Köln (6 W 42/11) vom März 2011, derzufolge die Vermutung der Täterschaft bereits mit lebensnahen ernsthaften Möglichkeiten der Fremdnutzung erschüttert werden kann, worunter bei Eheleuten bereits der gemeinsam genutzte Internetanschluss gehören kann. Dabei möchte das OLG Köln wohl die gegenseitigen Kontroll- und Überwachungspflichten unter Eheleuten eher begrenzen als ausdehnen – durchaus ein brauchbarer und auch lebensnaher Ansatz, den ich mir auch hinsichtlich eigener Kinder wünsche.
Ansonsten bleibt es bei der insgesamt eher harten Linie der Rechtsprechung – auch der Verweis darauf, dass man gar nicht wusste, wie man ein WLAN überhaupt verschlüsselt, wurde nicht gehört (LG Magdeburg, 7 O 1337/10).

Im Bereich der finanziellen Unterstützung ist festzuhalten, dass es durchaus Prozesskostenhilfe geben kann – mit dem LG Berlin (16 O 433/10) etwa dann, wenn ein Störer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Das AG Spandau (70a II RB 2538/11) stellte im Übrigen fest, dass es bei mehreren Filesharing-Abmahnungen von mehreren Gegnern auch durchaus mehrmals Beratungshilfe geben kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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