Filesharing-Abmahnung: Was tun?

Um die Filesharing-Abmahnung ranken sich viele Mythen, etwa warum solche Abmahnungen „ganz klar“ wirkungslos sind oder wie man sich zwingend verhalten soll.

Auf dieser Seite werden die nach Erfahrung von Rechtsanwalt Jens Ferner wichtigsten und aktuellsten Aspekte in aller Kürze angesprochen sowie die Frage „Was tun nach einer Filesharing-Abmahnung“. In den folgend aufgelisteten Mythen spiegeln sich dabei die Erfahrungen der letzten Jahre wider, in denen die Anwaltskanzlei Ferner zahlreiche Betroffene bei Abmahnungen beraten und vertreten hat. Heute ist unsere Kanzlei bei solchen Abmahnungen nicht mehr tätig.

Die so genannten Tauschbörsen (P2P, Filesharing) erfreuten sich früher enormer Beliebtheit – verständlich, denn: In kürzester Zeit erhält man scheinbar alles was man sich wünscht und das sogar, jedenfalls vermeintlich, kostenlos. Doch die Rechteinhaber sind hinterher und forschen heute akribisch und mit massivem Aufwand nach, wer urheberrechtlich geschütztes Material anbietet und kopiert. Und wer gefunden wird, der bekommt dann „sie“, die Abmahnung. Es wird gefordert, dass man den Tausch des Werkes unterlässt, mit dem man erwischt wurde – garniert mit einer Rechnung bzw. einem Vergleichsvorschlag durch den Rechtsanwalt, der die Filesharing-Abmahnung zugestellt hat.

Dieser Beitrag soll nicht suggerieren, dass eine Gegenwehr sinnlos oder gar überflüssig ist – gerade wenn man selber nichts „getauscht“ hat und lediglich als Anschlussinhaber angeschrieben wird! Aber zugleich soll diese Seite auch zeigen, wie schwierig mitunter die berechtigte Gegenwehr ist und welchen Problemen man sich ausgesetzt sieht.

Was ist eine Filesharing-Abmahnung?

Es geht im Kern darum, dass eine Datei die ein fremdes urheberrechtliches geschütztes Werk enthält – etwa ein Lied oder einen Film – über das Internet zur Verfügung gestellt wurde.

Dies über ein Filesharing-Protokoll wie Bittorrent, das dazu dient, Dateien über das Internet mit anderen zu teilen. Hierbei kann jemand solche Dateien von Dritten kopieren und während er diese kopiert teilt er die kopierten Datenpakete wiederum mit Dritten. Man kann dieses Teilen über eigene Filesharing-Programme vornehmen, aber es gibt auch Anwendungen die unbemerkt auf Filesharing-Angebote zurückgreifen. So etwa Apps mit denen man Filme ansehen kann, wobei die Filmdaten dann mittels Filesharing kopiert werden.

Mit der Abmahnung soll erreicht werden, dass dieses Teilen urheberrechtlich geschützter Werke abgestellt wird. Zudem soll Schadensersatz für das Teilen des Werkes eingetrieben werden – sowie Kosten für den Rechtsanwalt erhoben werden, der die Abmahnung ausgesprochen hat.

Filesharing-Abmahnung erhalten: Was soll ich tun?

Entgegen dem ersten Trieb gilt: Ruhig bleiben und möglichst auch mit keinem reden bevor Sie über die rechtliche Lage informiert sind. Insbesondere bringt es rein gar nichts, direkt spontan den Abmahner anzurufen und drauf los zu plappern, im Zweifelsfall machen Sie damit alles nur schlimmer – und die Abmahnung ist auch kein , der sich durch einen Anruf klären lässt. Ebenso macht es wenig Sinn, sofort alle Familienangehörigen zur Rede zu stellen um zu klären, wer „der Schuldige“ ist.

Es ist für Laien seltsam aber: Sich umfassend erst einmal zu informieren und dann die Familiengespräche zu führen ist das Sinnvollste! Daher: Prüfen Sie, welche Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt wurde, vor dieser Frist sollte ein in solchen Sachen erfahrener Rechtsanwalt befragt werden, der einen Überblick gibt. Alles weitere sollte Ausnahmslos erst nach einer solchen Beratung stattfinden.

Aus hiesiger Sicht kann eine solche Beratung auch nicht durch Internetforen oder Webseiten ersetzt werden. Neben der komplizierten Spezialmaterie sind inzwischen 9 speziell zum Filesharing ergangene BGH-Entscheidungen zu berücksichtigen, die im Rahmen des deutschen Prozessrechts zu würdigen sind. Dazu auch bei uns:

Filesharing ist (il)legal

Filesharing für sich ist nur ein technischer Vorgang, der nicht verboten ist. Was aber verboten ist, ist das Kopieren und Verbreiten von Werken über solche „Tauschbörsen“, für die man keine hat. Dabei ist es egal, ob es sich um Bilder, Musik oder Filme handelt: Ein Werk, woran ein anderer ein Urheberrecht hat, darf man nur verbreiten, wenn man hierzu die notwendige Lizenz hat. Deswegen darf man mitunter auch bestimmte Opensource-Programme (wie Openoffice) über Tauschbörsen anbieten, weil hier ein Lizenzmodell gewählt wurde, das genau dies erlaubt.

Was viele an dieser Stelle verwechseln, sind rechtspolitische Argumente: Man mag es nicht gut finden, dass das so ist. Das ändert aber nichts daran, dass das geltende Urheberrecht zur Zeit nun mal so ausgestaltet ist. Auch sind Betroffene von Abmahnungen nicht automatisch „Opfer“, sondern – auf Grund des vorgeworfenen Rechtsverstosses, so er sich bewahrheitet – Rechtsbrecher. Das ist eine harte und unpopuläre Aussage, aber diese Seite soll nun einmal die Augen öffnen. Vollkommen zu Recht mag man hier fragen, ob Erscheinungen wie Dutzende Abmahnungen mit tausenden Euro Kosten letztlich noch Verhältnismäßig sind, aber auch das ändert nichts an der grundsätzlichen rechtlichen Bewertung.

Filesharing-Abmahnung: Das verjährt in 3 Jahren

Inzwischen steht fest, dass zwar die anwaltlichen Kosten nach 3 Jahren verjähren, der Lizenzschadensersatz aber nach 10 Jahren erst verjährt. Dazu unsere Übersicht zur Verjährung im Urheberrecht.

Filesharing: Ich werde nicht erwischt

Das ist definitiv falsch: Ihre , das ist eine Art Netzwerk-interne Kennung, kann bei Tauschbörsen ausgelesen werden. Es gibt inzwischen Unternehmen, die durchforsten Tauschbörsen systematisch und lesen IP-Adressen samt angebotenen Dateien aus. Laut einer aktuellen Statistik soll es, nicht zuletzt durch dieses professionelle Vorgehen, im Jahr 2010 zu über 500.000 Filesharing-Abmahnungen bundesweit gekommen sein.

Dabei müssen Sie wissen, dass das Urheberrechtsgesetz seit einigen Jahren im §101 UrhG einen vorsieht: Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Rechtsinhaber die Auskunft vom Provider verlangen, wer hinter einer IP-Adresse steht – dadurch wird die Rechtsverfolgung stark vereinfacht. Zwar ist der Auskunft begrenzt auf Vorfälle mit „gewerblichem Ausmaß“. Doch hierbei ist zu bedenken, dass die Rechtsprechung den Begriff „gewerbliches Ausmaß“ sehr großzügig auslegt – und schon bei einzelnen Dateien diesen bejaht.

Zur Verdeutlichung sei auf ein Interview mit dem Pressesprecher des Landgerichts Köln verwiesen, der zu den Anfragen folgendes mitteilt:

Richtig ist, dass im Jahr 2010 bis Ende April knapp 4.000 Verfahren hier eingegangen sind. Die Anzahl der jeweils umfassten IP-Adressen schwankt; sie liegt in einzelnen Fällen auch schon einmal über 3.000 pro Antrag.

Bei Heise war früher nachzulesen, dass Provider darauf verweisen, pro Monat zwischen 30.000 und 50.000 Auskünfte zu IP-Adressen zu erteilen, inzwischen sollen um die 300.000 Auskünfte pro Monat gegeben werden. Wir verzeichnen in unserer Kanzlei jedenfalls bis zum Jahr 2016 regelmäßig Mahnbescheide und Klagen nach Filesharing-Abmahnungen.

Filesharing-Abmahnung: Die können gar nicht jede Datei prüfen

Geprüft werden bei Tauschbörsen so genannte Hash-Werte, das sind eine Art Prüfziffern. Zu bestimmten Dateien sind solche Prüfziffern erzeugt worden und es wird geprüft, wer Dateien mit solchen Prüfziffern zur Verfügung stellt. Gerne wird von Betroffenen erklärt, dass die Prüfziffer falsch ist bzw. kein geeigneter Beweis ist. Dieses Argument wird von der Rechtsprechung abgelehnt (exemplarisch nur AG Frankfurt, 32 C 1539/08).

Filesharing: Da hat jemand meinen Anschluss ohne mein Wissen genutzt

Besonders beliebt ist die Verteidigung mit dem Argument, jemand hat sich via WLAN über den eigenen Anschluss ins Internet gewählt. Oder Dritte oder die eigenen Kinder haben den Anschluss genutzt und die Rechtsverletzung begangen.

Hier greifen erst einmal zwei Probleme:

  1. die Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers: Es wird vermutet, dass der Anschlussinhaber die Tat begangen hat. Er kann sich aus dieser Vermutung befreien, muss dies aber aktiv tun;
  2. die so genannte Störerhaftung: Der Anschlussinhaber des Anschlusses, über den die Rechtsverletzung begangen wurde, muss sich quasi so behandeln lassen, als hätte er selbst die Rechtsverletzung begangen – solange er seinen Pflichten als Anschlussinhaber nicht zur Genüge nachkommt (so ausdrücklich der BGH, I ZR 121/08). Bei einem WLAN etwa verlangt die Rechtsprechung im Regefall (BGH, I ZR 121/08) dass man gewisse Schutzpflichten, etwa die Verschlüsselung des Netzwerkes mit einem eigenen und sorgfältig ausgewählten Passwort, erfüllt. Allerdings tendiert der BGH seit 2016 dazu, dass erwachsene Mitbewohner, Gäste und Familienmitglieder nicht kontrolliert oder belehrt werden müssen.

Dazu auch: Störerhaftung für WLAN – Überblick

Filesharing-Abmahnung: Da wurde eine IP fälschlicherweise mir zugeordnet

Auch dieser Gedanke ist beliebt: Eine IP ist eine recht komplex wirkende Konstruktion, z.B. 238.123.245.286. Es liegt nahe, zu vermuten, dass bei der Zuordnung einer IP zu einem Anschluss irgendwo ein Zahlendreher auftritt und deswegen der falsche Anschluss ermittelt wird – in der Praxis kommt so etwas in der Tat auch sehr selten vor. Die Gerichte vermuten bei einer solchen Behauptung aber eine so genannte „Schutzbehauptung“ und legen dem Betroffenen dann auf, nachzuweisen, dass die IP wirklich fehlerhaft zugeordnet wurde. Hinzu kommt ein Gutachten, dass zumindest der Firma Logistep ein „sicheres System“ bescheinigt, welches von den Gerichten wohl akzeptiert werden wird. Insgesamt stellt man bei der Rechtsprechung hier großes Vertrauen fest, so auch zuletzt beim BGH (I ZR 121/08), was diese Einstellung sicherlich verfestigen wird.

Hinweis: Sofern Sie absolut sicher sind, dass Sie wirklich fälschlicherweise zugeordnet wurden, sind Sie natürlich nicht schutzlos! In diesem Fall weisen Sie Ihren Rechtsanwalt darauf hin, er wird geeignete Maßnahmen zu ergreifen wissen. 

Die Filesharing-Abmahnung war missbräuchlich

Gerne und schnell wird davon gesprochen, dass eine Abmahnung „ganz klar“ rechtsmissbräuchlich sei und man deswegen nicht zahlen müsse. Besonders weil massenhaft entsprechende Abmahnungen erfolgen, sind Laien mit diesem Urteil schnell. Das ist aber pauschal so gar nicht zu sagen, denn massenhafte Rechtsverletzungen bedingen eben auch zahlreiche Abmahnungen – im Regelfall wird man somit auch bei massenhaften Abmahnungen immer den Einzelfall betrachten und entscheiden müssen. Diese Entscheidung benötigt eine juristische Fachkenntnis, die Laien nicht haben können. Gerade wenn Sie davon überzeugt sind, dass eine Rechtsmißbräuchlichkeit vorliegt, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt sprechen.

Ich mache, was in der TV-Sendung … geraten wurde

Das Thema ist hin und wieder auch im Fernsehen, begleitet von diversen Ratschlägen. Gehen Sie mit solchen Ratschlägen, die auch auf Internetseiten präsentiert werden, grundsätzlich sehr vorsichtig um und suchen Sie immer professionelle Beratung. Es muss immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden, pauschale Ratschläge verbieten sich.

Die Anwaltskosten muss ich nicht bezahlen

Es gab früher (bis Oktober 2013) unter Umständen im Urheberrechtsgesetz eine so genannte „Kostendeckelung“ für Abmahnungen. Diese Deckelung war aber an sehr schwammige Voraussetzungen gebunden und keinesfalls generell für jede Abmahnung anzuwenden, vielmehr wendete die Rechtsprechung diese „Kostendeckelung“ im Regelfall bei Filesharing gar nicht an.

Auch gab es vor Jahren ein Urteil des AG Frankfurt a.M., welches die Anwaltsgebühren zurückgewiesen hat und über das in der Presse berichtet wurde. Doch ist dieses Urteil letztlich eine Einzelfallentscheidung geblieben: Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hatte in diesem Fall entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch des Abmahners auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten besteht, aber nur in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten. So sind bei Pauschalgebühren die entstandenen Kosten umzurechnen auf jeden einzelnen Fall, der für den Mandanten im Rahmen dieser Pauschalvereinbarung getroffen wurde. Da sich aber die Anwaltskanzlei K. geweigert hat, die Pauschalvereinbarung sowie die Anzahl der Fälle, in denen sie für die genannte Firma abgemahnt hat, offenzulegen, war der Anspruch – aber nur deshalb! – nicht gegeben.

Seit Oktober 2013 nunmehr wurde der Streitwert generell begrenzt, allerdings gibt es hier eine Unbilligkeitsklausel, auf die Abmahner gerne am Anfang verwiesen haben. Dies ist meines Erachtens verfehlt, grundsätzlich wird man reduzierte Kosten bei Abmahnungen von Verbrauchern seit Oktober 2013 haben, die meisten mir bekannten Abmahnungen im Bereich Filesharing berücksichtigen diese Deckelung.

Die Filesharing-Abmahnung habe ich nie erhalten

Gerne versuchen Betroffene zu erklären, Sie hätten die Abmahnung nier erhalten. Das Problem ist aber, dass dies vollkommen irrelevant ist: Der besteht bei nachgewiesenem Verstoß, der Zugang der Abmahnung hat insofern keine Relevanz. Relevant wird der Zugang wenn, dann erst, wenn eine bei Gericht erwirkt wird und man darüber streitet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Übrigens: Eine umfassende Darstellung zum Thema „Einschreiben und Zugangsfiktion“ finden Sie hier bei uns.

Es fehlte eine Originalvollmacht bei der Filesharing-Abmahnung

Es ist immer wieder überraschend, welch tief gehende juristische Kenntnisse Laien zu haben glauben: Besonders oft wird im Internet fabuliert, eine fehlende Originalvollmacht würde die Zahlungspflicht aushebeln. An dieser Stelle ist das OLG Celle (13 U 34/10, 2.9.2010) zu zitieren, das bzgl. einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht ausführt:

Enthält eine (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung nicht nur die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterwerfungserklärung abzugeben, sondern zugleich bereits das Angebot zum Abschluss eines bestimmten Unterlassungsvertrages mit Vertragsstrafeversprechen, ist die Abmahnung nicht auf ein einseitiges Rechtsgeschäft gerichtet, sondern auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrages und daher § 174 BGB [Anmerkung: Hier ist die Mögilchkeit der Zurückweisung wegen fehlender Originalvollmacht normiert] nicht anwendbar (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 19.07.2007 – Az. 3 U 241/06).

Diese Sichtweise vertritt übrigens inzwischen ausdrücklich auch der (I ZR 140/08).

Das BVerfG hat die Vorratsdatenspeicherung gekippt – jetzt kann mir nichts passieren

Seltsam, dass dieses „Argument“ verbreitet ist: Die hat mit dem Thema hier nichts zu tun. Ohne in Details zu gehen: Vergessen Sie es.

Der Streitwert / Schadensersatz in der Filesharing-Abmahnung ist ja total überhöht

In den Abmahnschreiben steht etwas von einem „Streitwert“ oder besser „Gegenstandswert“. Dieser Gegenstandswert bemisst zum einen die Kosten des Anwalts, zum anderen die Gerichtskosten. Ein höherer Streitwert bedeutet höhere Kosten bei einer , sprich: Wenn Sie sich wehren, kann es teurer werden (wenn Sie verlieren), umso höher der Streitwert ist.

Zum Gegenstandswert: Wenn dann bei einem Lied ein Streitwert von 10.000 Euro auftaucht, erscheint das Laien schnell überhöht. War es zumindest früher aber nicht immer. Dabei wird deutlich: 5stellige Streitwerte sind vollkommen üblich, jedenfalls 10.000 Euro bis 30.000 Euro. Dies aber nur bis zum Oktober 2013 – bei Abmahnungen die gegenüber Verbrauchern später ausgesprochen werden wird man im  Regelfall von 1000 Euro als Gegenstandswert ausgehen können.

Anders dann beim Schadensersatz: Über 3000 Euro Schadensersatz für eine Software ist denkbar. Und bei einem einzelnen Lied wird mal wohl von 200 Euro als durchschnittlichem Betrag (so inzwischen auch der BGH) ausgehen müssen.

Ich sichere mich mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ab

Heftig umstritten unter Juristen ist die Frage nach dem Sinn so genannter vorbeugender Unterlassungserklärungen. Hierbei gibt man bereits ohne Abmahnung eine Unterlassungserklärung hinsichtlich möglichst vieler Werke „ins Blaue hinein“ ab. Das Ergebnis hiervon ist – so der Gedanke – dass keine anwaltlichen Gebühren nach der Abgabe mehr gefordert werden können. Das AG München (161 C 15300/10), LG Stuttgart (17 O 277/11), OLG Köln (6 W 157/10) und OLG Düsseldorf (I-20 W 132/11) haben diesen Gedanken grundsätzlich bestätigt, allerdings wird es auf den Einzelfall ankommen, ob eine vorbeugende Unterlassungserklärung Sinn macht und wie man diese formuliert (dazu LG Frankfurt a.M., 2-6 O 411/09), bzw. hinsichtlich welcher Werke. Eine Beratung ist in diesem Bereich zwingend, ein Handeln auf eigene Faust nicht zu raten.

Ich bin Rechtsschutzversichert, die Filesharing-Abmahnung kostet mich nichts

Rechtsschutzversicherungen tragen die Kosten eines Streits im Bereich des Urheberrechts – wenn nichts speziell vereinbart wurde – bisher grundsätzlich nicht. Hin und wieder gibt es Ausnahmen, etwa aus Kulanz, aber alles in allem bringt eine Rechtsschutzversicherung im Rahmen des Streits um Filesharing wohl regelmäßig nichts.

Beachten Sie daneben die Kosten Ihres eigenen Anwalts: Wenn Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, um sich beraten und vertreten zu lassen, wird der auch Geld kosten. Fragen Sie vor der Beauftragung ausdrücklich, wie teuer das Mandat wird. Lassen Sie sich nicht mit allgemeinen Erklärungen abspeisen, sondern verlangen Sie eine klare Benennung der Kosten. Dazu beachten Sie auch bei uns die Berichte zum Thema: Kosten des eigenen Anwalts I, Kosten des eigenen Anwalts II und Kosten des eigenen Anwalts III.

Ich habe bereits eine Abmahnung erhalten, die anderen kann ich jetzt wegwerfen

Aus dem Wettbewerbsrecht kennt man die „Drittunterwerfung“: Wenn man wegen eines Verstoßes abgemahnt wurde und eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, kurz danach aber erneut wegen des gleichen Verstoßes abgemahnt wird, kann man die Abmahnung zurückweisen. Ob und in welcher Form das im Urheberrecht Anwendung findet, ist hoch umstritten, das LG Düsseldorf (12 O 51/10) meint dazu:

Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegner – wie sie durch eidesstattliche Versicherung ihres Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft machen – gegenüber Herrn X eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Drittunterwerfung ist im Urheberrecht allenfalls bei Rechtsverletzungen in der Nutzerkette anwendbar (vgl. Schricker/Wild, UrhR, 3. Aufl. 2006, § 97 UrhG Rn 42a). Dies ist hier nicht der Fall, da Anlass der Unterlassungserklärung gegenüber Herrn X keine Rechte am verfahrensgegenständlichen Werk, sondern einem anderen Musikwerk waren. Dass dieses Werk zusammen mit anderen Werken in einem sog. „Chart-Container“ zum Download angeboten wurde, ändert daran nichts. Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn die Antragsgegner sich gegenüber den Inhabern anderer Rechte an demselben Werk strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hätten, bedarf hier keiner Entscheidung.

Filesharing-Abmahnung: Die klagen nie!

Früher sagte man häufig, dass „die nie klagen“. Das war schon damals Unsinn. Zuerst einmal halten Sie sich vor Augen, dass jede Abmahnung tatsächlich Geld kostet: Die angestellten Rechtsanwälte wollen entlohnt werden, das Porto muss finanziert werden und auch die Firma, die die Tauschbörsen überwacht, kostet gutes Geld. Vor dem Hintergrund davon auszugehen, dass man tatsächlich „niemals“ klagt, ist Augenwischerei.

Und auch wenn es früher in der Tat sehr wenige Klagen gab, die bekannt wurden, ist festzustellen, dass die Klagen eine Zeit lang enorm zugenommen haben. Das Amtsgericht München etwa hat Ende 2011 von etwa 1400 erhobenen Klagen in diesen Sachen berichtet – und dabei wurden wohl nur die „Altfälle“ aus 2007 abgearbeitet. Für die nächsten Jahre ist in der Tat mit „Klagewellen“ zu rechnen. Wer hier auf „Aussitzen“ setzt, dem droht ein böses Erwachen.

Übrigens: Gerne hört man auch immer wieder, dass – nachdem eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde – „nie wieder“ etwas zu hören war. Nach hiesiger Erfahrung verwechseln dabei Betroffene dauern „nie wieder“ mit „einigen Monaten“. tatsächlich glauben viele, dass man Ruhe hat, nur weil 6-8 Monate nichts passiert ist. In der Praxis aber zieht sich der Schriftverkehr teilweise weit über 2 Jahr hin – bei einer grundsätzlichen Verjährung von 3 Jahren und bis zu 10 Jahren. Wer ernsthaft glaubt, das hier Aussitzen zu können, der braucht einen sehr langen Atem.

Seit Oktober 2013 aber gilt, dass bei Klage der Gerichtsstand des Verbrauchers heran zu ziehen ist. Kurz hiernach zeigte sich in unserem Alltag ein spürbarer Rückgang der Klagen, die sich bis heute auf einem aus unserer zwar vorhandenem aber „normalen“ Niveau eingependelt haben.

Ich schicke als erstes schnell eine modifizierte Unterlassungserklärung

Wenn Sie bis hierhin gelesen haben, wissen Sie hoffentlich, dass das falsch ist: Wenn Sie es richtig machen wollen, suchen Sie als erstes qualifizierten, anwaltlichen Rat. Auf Grund diffuser rechtlicher Hinweise in Internet-Foren übereilt eine mit der heißen Nadel gestrickte modifizierte Unterlassungserklärung abzuschicken, macht es vielleicht nur noch schlimmer. Und wenn Sie danach einen Rechtsanwalt aufsuchen, wird der sich im Regelfall an der Sache nicht mehr die Finger verbrennen.

Wenn Sie etwas tun möchten: Durchatmen und wieder ruhig werden. Notieren Sie sich als erstes die Frist, die Ihnen gesetzt wurde. Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt, der in diesem Bereich eine Beratung anbietet. Bei der Terminvereinbarung weisen Sie auf die gesetzte Frist hin und versuchen einen Termin spätestens 1-2 Tage vor der Frist zu erhalten.

Lassen Sie sich dabei nicht von vermeintlich kurzen Fristen einschüchtern: Auch wenn auf den ersten Blick ein Fristende in 5 Tagen kurz wirkt: Juristen wissen mit so etwas umzugehen. Auch müssen Sie nicht zwingend zum Fristende Geld überwiesen haben. Dabei ist es üblich, dass Abmahnungen zum Ende der Woche eintrudeln – also Sie z.B. Freitags Nachmittags den Brief erst sehen, wenn kein Rechtsanwalt mehr erreichbar ist, und Sie das Wochenende „schmoren“ müssen. Bleiben Sie dennoch ruhig – Sie sind nicht der einzige, und man bekommt es in den Griff!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.