Filesharing-Abmahnung: Unterlassungserklärung muss Vortrag entsprechen – Vorsicht Falle!

Das Landgericht Hamburg (308 O 442/12) hat scheinbar ein übliches Modell der gekippt, zumindest wird es für einige Diskussionen sorgen. Es ging darum, dass jemand eine Unterlassungserklärung abgebeben hat, die sich alleine auf ein täterschaftliches Begehen bezogen hat. Dem Gegner gegenüber wurde aber vorgetragen, dass durch Dritte überein ungesichertes WLAN die Rechtsverletzung begangen wurde – also ein Fall klassischer . Der vom Anschlussinhaber vorgetragene Sachverhalt war damit von der Unterlassungserklärung nicht erfasst, der Satz des Landgerichts Hamburg folgerichtig:

Die Störerhaftung stellt demgegenüber ein Aliud dar, welche von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht erfasst war.

Das Ergebnis: Eine – wenig überraschende – wurde erlassen, obwohl eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

Die Erkenntnis ist weniger die Panik, dass Unterlassungserklärungen nun nicht ausreichen. Vielmehr muss, wie immer, darauf geachtet werden, dass persönlicher Vortrag auch zur abgegebenen Unterlassungserklärung passt. Dabei ergibt sich für mich folgendes Bild:

  1. Wer zugibt, selbst Täter zu sein, muss keine Unterlassungserklärung bzgl. einer Störerhaftung abgeben. Allerdings, wenn man ohnehin zugibt Täter zu sein, warum sollte man dann nicht oder wenigstens weniger bei einem Vergleich zahlen? Ergebnis: Unterlassungserklärung mag eng zu fassen sein, bei den Kosten schneidet man sich aber die Verhandlungsoption ab. Auch wer gar nicht reagiert, steht auf dünnem Eis: Sollte doch einmal eine kommen und man verteidigt sich in der damit, gar nichts selbst getan zu haben, hätte die Gegenseite sofort einen der nicht von der zu engen Unterlassungserklärung gedeckt ist.
  2. Wer die Gegenseite darauf hinweist, gerade nichts selbst getan zu haben, sieht sich in diesen Fällen üblicherweise dem Vorwurf ausgesetzt, dass dies eine Schutzbehauptung ist. Die nun nur auf Störerhaftung beschränkte Unterlassungserklärung kann hierbei also auch ein Problem werden, da die Rechtsprechung immer noch den Weg geht, zu vermuten dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist. Wer diese Vermutung nicht erschüttern kann, riskiert mit einer zu eng gefassten Unterlassungserklärung erneut eine einstweilige Verfügung.

Das Fazit könnte so lauten: Wer sich mit Schweigen verteidigen möchte, also insbesondere keinen Sachvortrag bieten möchte, der wird ein Maximum an Sicherheit wohl mit einer Unterlassungserklärung erreichen, die sowohl Täterschaft als auch Störerhaftung abdeckt. Lediglich wer die Täterschaft eingesteht hat in meinen Augen derzeit eine realistische Chance, sich nur auf eines von beidem (Täterschaft oder Störerhaftung) festzulegen. Durch die Vermutung der Täterschaft verbliebe im anderen Fall zumindest ein kostenträchtiges Risiko das in jedem Fall abzuwägen ist. Sofern man die Störerhaftung aufnimmt, ist unter Berücksichtigung der Morpheus-Entscheidung des BGH daran zu denken, dass man nicht jeden Fall des Handelns Dritter aufnimmt, sondern die Fälle ausschliesst, die von der Störerhaftung nicht umfasst sein sollen (Eheleute und Kinder).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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