Filesharing-Abmahnung: Kosten des eigenen Anwalts II

Bereits vor einiger Zeit habe ich über ein Urteil des AG Aachen zu der Frage berichtet, wie teuer der eigene Rechtsanwalt ist, den man mit der Bearbeitung einer Filesharing- beauftragt (hier zu finden). Konkret ging es um den Streitwert und die Frage, ob der eigene Rechtsanwalt den Streitwert ansetzen kann, der der Abmahnung zu Grunde liegt. Das AG Aachen verneinte das und erkannte auf einen Streitwert von 3.000 Euro anstatt der üblichen fünfstelligen Summe. Ich hatte seinerzeit darauf verwiesen, dass das Ergebnis mir zwar passend erschien, die Begründung aber m.E. falsch war.

Nun findet sich bei JurPC ein Urteil des LG Magdeburg (2 S 226/10) zur gleichen Frage, wieder geht es um den gleichen Sachverhalt – und wenn ich nicht irre, sogar um den gleichen Rechtsanwalt. Sinngemäßer Sachverhalt: Rechtsanwalt berät in einer Filesharing-Abmahnung, rechnet danach anhand des Streitwerts der Abmahnung ab (50.000 Euro Streitwert), Mandant zahlt nicht, Forderung geht an Inkasso-Unternehmen, das daraufhin klagt.

Das LG Magdeburg kommt zum gleichen Ergebnis wie das AG Aachen: Vollkommen überhöhter Streitwert. Dabei wird kurzerhand der Streitwert der Sache insgesamt niedriger angesetzt:

Die Klägerin macht Gebühren ausgehend von einem Wert der anwaltlichen Tätigkeit (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG) von 50.000,00 € geltend. Dieser Gegenstandswert ist jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit als überhöht anzusehen. Auch wenn das Bereitstellen von Musikstücken in Filesharing- Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert von 5.000 € für die Abgabe der im vorliegenden Fall für angemessen.

Das Urteil wird in naher Zukunft, wenn es die Runde gemacht hat, für einige Wellen sorgen – dennoch muss man im Auge haben, dass es nur eines der sehr wenigen ist, die einen moderaten Streitwert erkennen. Eine Übersicht über die Streitwerte pflege ich hier. Es bleibt abzuwarten, ob sich hier vielleicht ganz leise eine neue Tendenz in der Rechtsprechung abzeichnet – ich bin an dieser Stelle mit euphorischer Stimmung bekanntlich ja eher zurückhaltend.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.