Filesharing-Abmahnung: Abmahnung des Falschen ist unschädlich

Das Landgericht Köln (28 O 611/10) hat sich wieder einmal mit einer Filesharing- beschäftigt und dabei den „falschen Vertragspartner“ als Argument abgelehnt, oder genauer, sich damit gar nicht erst beschäftigt. Hintergrund war eine fehlerhafte Auskunft des Providers, der hat zu der ermittelten nämlich die Anschrift des später abgemahnten benannt, allerdings eine falsche Person (Frau X anstelle Herrn Y). Auf die Abmahnung reagierte der Abgemahnte gar nicht, da er sich gar nicht erst abgemahnt fühlte.

In der später erhobenen führten die „Abmahner“ u.a. an, dass es sich um einen Fall der „falsa demonstratio non nocet“ handelt, will heißen: Wenn zwei Parteien etwas falsches sagen, aber übereinstimmend das richtige meinen, dann schadet die falsche Bezeichnung nicht. Beispiel: A verkauft dem B ein Auto, beide nennen aber das Auto die ganze Zeit „Hühnerei“ – am Ende zählt das gewollte, nämlich „Auto“.

Als Argument wurde von den klagenden „Abmahnern“ angeführt, dass es verschiedenste Gründe haben kann, warum die dort nicht wohnende Frau X beim Provider benannt war, allem voran ist daran zu denken, dass der tatsächliche Nutzer des Vertrages böswillig falsche Daten beim Vertragsschluss angegeben hat.

Der „Abgemahnte“ wehrte sich mit zwei Argumenten: Zum einen wurde er noch nicht ordnungsgemäß abgemahnt, da er nun einmal nicht angeschrieben wurde. Zum anderen verwies er darauf, dass unter seiner Anschrift auch seine Lebensgefährtin lebte, somit auch diese gemeint sein könnte – wobei die dort nicht wohnende Frau X keine Anhaltspunkte bietet, wer nun letztlich gemeint sein könne.

Das Landgericht wollte dem nicht folgen, wobei es gar nicht viel dazu schreibt, sondern nur kurz meint:

Der Beklagte ist Passivlegitimiert. Unstreitig ist er Inhaber des Internetanschlusses […]

Sprich: Es lief über den betroffenen Internetanschluss, er ist Inhaber und dass beim Provider eine andere Person gemeldet ist, schadet nicht. Im Kern wird damit dem falsa demonstratio-Grundsatz gefolgt. Im übrigen musste der Anschlussinhaber – trotz Bestreitens der Täterschaft – auch Schadensersatz zahlen, denn das LG Köln vertritt weiterhin die Ansicht, dass entsprechend der BGH-Entscheidung („Sommer unseres “) eine Vermutung für die Täterschaft beim Anschlussinhaber besteht, die er substantiiert zu widerlegen hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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