Erstattungsfähigkeit der Kosten eines anwaltlichen Abmahnschreibens nach vorangegangener Eigenabmahnung

Auch das OLG Frankfurt am Main (11 U 36/11) konnte klarstellen, dass nach einer selbst erstellten die Kosten der danach nochmals – und nun anwaltlich – ausgesprochenen Abmahnung nicht zwingend von dem Abgemahnten zu tragen sind:

Zwar umfasst der nach § 97 Abs. 2 UrhG bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung geschuldete Schadensersatzanspruch grundsätzlich auch vorgerichtliche Anwaltskosten (vgl. zu der entsprechenden Regelung im Wettbewerbsrecht BGH GRUR 1982, 489-491 = NJW 1982, 2774-2775 [BGH 04.03.1982 – I ZR 19/80]– Korrekturflüssigkeit – ; GRUR 2002, 357-360 = NJW 2002, 1494-1497 [BGH 17.01.2002 – I ZR 241/99]– Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung; vgl. auch: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 UWG Rdnr. 1.87 ff).

Allerdings sind Rechtsanwaltskosten nach allgemeinen Schadensersatzregeln nur dann ersatzfähig, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt/Grüneberg, 70. Aufl., § 249 BGB Rdnr. 57 m.w.Nw.). Dies war im Hinblick auf das Abmahnschreiben vom 23.7.2010 nicht der Fall. Denn dieses Schreiben erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung dessen, was die Klägerin selbst mit ihrem Schreiben vom 4.6.2010 bereits gefordert hatte: die Abgabe einer (wenn auch jetzt zusätzlich strafbewehrt) und die Aufforderung zur Mitteilung der Seitenaufrufe, um eine Lizenzgebühr berechnen zu können. Das Schreiben war nicht weiter zielführend in dem Bemühen, der Klägerin außergerichtlich zu ihrem Recht zu verhelfen und/oder eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Auch unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ ist kein berechtigtes Interesse der Klägerin erkennbar, auf das Anwaltsschreiben der Beklagten hin einen Rechtsanwalt einzuschalten, der – anders als in dem vom OLG Dresden mit Urteil vom 14.7.2010, 12 U 357/10 (juris) entschiedenen Fall – nicht etwa die mit der Vorkorrespondenz begonnenen Verhandlungen über eine angemessene Lizenzgebühr fortsetzt, sondern lediglich die Forderungen des Schreibens vom 4.6.2010 wiederholt.

Sprich: Wer selber rumpfuscht als Rechteinhaber vermurkst mitunter nicht nur seine Ansprüche, sondern bleibt mitunter auf seinen Kosten sitzen, wenn er „zu spät“ einen Rechtsanwalt beauftragt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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