Aufsichtspflichtverletzung bei Internetzugang für Kinder

Aufsichtspflicht: Wenn Eltern Ihren minderjährigen Kindern einen Internetzugang zur Verfügung stellen kann bei Rechtsverletzungen eine Aufsichtspflichtverletzung im Raum steht. Ein älteres Urteil des OLG Köln (6 U 101/09 vom 23.12.2009) demonstriert diese Problematik sehr anschaulich: Es geht um die Frage, welche Kontrollpflichten man Eltern gegenüber ihren Kindern auferlegen will. Das Urteil des OLG Köln bietet hier weitere Probleme für Familien und die Frage, wie Eltern mit ihren Kindern umgehen möchten.

Ausgangslage: Kind mit Internetzugang

Zuerst einmal gibt es ein alltägliches Problem: Viele Eltern wissen nicht so um die Technik, wie ihre Sprösslinge.

Das gilt im übrigen auch für Richter, die gerne darauf verweisen, „man müsse eine installieren“ (so durchweg die Urteile aus dem Raum Köln), wobei fraglich bleibt, wie eine Clientseitig installierte Firewall (oder ein Virenscanner, auch gefordert) in irgendeiner Form den Missbrauch des Zugang sunmittelbar über den Router verhindern kann

Das Ergebnis: Eltern haben zwar einen Internetzugang, den die Kinder auch nutzen dürfen, verstehen aber – vom Nutzen einer Browsers mal abgesehen – herzlich wenig von der Technik. Diesen Eltern bleibt nichts anderes, als erzieherisch ihre Kinder in die Pflicht zu nehmen, oder den Internetzugang ganz abzuschalten. In der heutigen Zeit dürfte letzteres die soziale Isolation des Kindes zur Folge haben, was schon hinsichtlich der Erziehungspflicht der Eltern erhebliche Fragen aufwirft.

Belehrungspflicht der Eltern

Bezüglich der erzieherischen Belehrung der Kinder, offenbart das OLG Köln aber eine Falle:

Die […] Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.

Sprich: Weil die Eltern das technische Verständnis nicht haben, ist davon auszugehen, dass eine Kontrolle nicht stattfinden kann. Deswegen reicht das einfache Verbot, das keiner Überprüfung durch die Eltern zugänglich ist, gerade nicht aus. Im Zuge dessen fordert das OLG dann: Kontrollen. Beim OLG Köln ist man also in der Kurzfassung der Meinung: Weil Kontrollen nicht stattfinden können, müssen Kontrollen stattfinden. Ein verwirrendes Ergebnis angesichts dessen es keine Überraschung mehr ist, dass das OLG Köln zwar feststellt, dass man mit den Maßnahmen der Eltern nicht zufrieden ist – gleichsam aber keine Hinweise gibt, wann man denn zufrieden wäre.

Aufsichtspflicht: Was müssen Eltern leisten bei einem Internetzugang

In der Tat ist auch mir nicht einsichtig, wie man als Eltern einerseits seinen Kindern den (heute als Standard einzustufenden) Internetzugang bieten und zugleich evt. auferlegten Pflichten genügen will.

An diesem Punkt wirft Kremer in Computer&Recht 5/2010, 336, 338 die bisher nicht thematisierte Frage auf, inwiefern die Prüfungspflichten durch eine Verhältnismäßigkeitsabwägung mit Einfluss durch den Art. 6 GG in Abwägung mit Art. 14,12 GG beeinflusst wird. Auch wenn Kremer das nicht weiter vertieft: Diese, von den Instanzgerichten bisher nicht thematisierte Frage, stellt durchaus eine Missachtung von Grundrechten dar, die eine Vorlage des Sachverhalts zum BVerfG ermöglichen – die bisher von den betroffenen Rechtsanwälten entweder nicht gesehen oder gescheut wurde. Auf dem Wege ließe sich durchaus schnell klären, inwieweit (und mit welcher Gewichtung) Grundrechte eine Rolle bei Feststellungen im Rahmen der spielen.

Ob man, wie ja zu Recht vorgeschlagen, die Privilgierung des §8 TMG anwendet, lasse ich in dieser Konstellation weiterhin offen: Ich sehe innerhalb von Familien, wenn es alleine um Tathandlungen eigener Kinder geht, den §832 BGB („Haftung des Aufsichtspflichtigen“) betroffen.

LG Düsseldorf zur Haftung der Eltern

Das Landgericht Düsseldorf (12 O 256/10) zur beim Filesharing leider üblichen Eltern-Kind-Situation:

Soweit der Beklagte vorträgt, seine Söhne seien darauf hingewiesen worden, welche Risiken beim Handeln im Internet bestehen, insbesondere in Bezug auf sog. Tauschbörsen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, in welcher Weise und in welchem Umfang diese Belehrungen erfolgten und ob diese erfolgreich waren. Das Aussprechen eines Computerverbotes bei Überschreitung der zeitlichen Vorgaben im Hinblick auf Online-Rollenspiele erscheint nicht geeignet, die streitgegenständliche Nutzung von Filesharing-Portalen zu verhindern. Die Söhne des Beklagten haben in erheblichem Umfang Musikdateien angeboten. Es sind insgesamt 1301 Verstöße festgestellt worden. Dies muss über einen längeren Zeitraum geschehen sein. Es war dem Beklagten zuzumuten und auch im Rahmen seiner bestehenden Aufsichtspflicht erforderlich, dass er kontrolliert, ob entsprechende Filesharing-Programme auf dem genutzten Computer oder den Computern installiert sind und auf welche Weise das Internet durch seine Söhne genutzt wird. Dies hat der Beklagte unterlassen. Damit ist er seiner nach § 832 BGB bestehenden Aufsichtspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen (vgl. insoweit auch LG Köln, Urt. v. 22.12.2010, Az: 28 O 585/10).

Die Problematik in Elternhäusern liegt auf der Hand: Einerseits ist es mit dem Erziehungsauftrag nur schwer vereinbar, sein Kind während der Internetnutzung vollständig zu überwachen. Andererseits ist es – entgegen manch anderer Äußerung von Rechteinhabern – technisch nicht möglich, konkret die Nutzung von Tauschbörsen mit 100%iger Sicherheit zu unterbinden. Wer seinem Kind einen Nutzungs-Freiraum im Netz überlässt, hat damit ein grundsätzliches Problem. Wenn sich Eltern nun vor Gericht damit verteidigen möchten, dass sie ihr Kind ausreichend belehrt haben, zeigen die vergangenen Jahre, dass Gerichte teils unerfüllbare Ansprüche stellen, aber zumindest immer einen fundierten Vortrag fordern, wie man denn sein Kind belehrt habe. Der hier gezeigte Auszug ist exemplarisch dafür, wie es auf keinen Fall funktionieren kann.

So seltsam es klingt: Wenn Sie schon mit dieser Möglichkeit spekulieren möchten, werden Sie darauf achten müssen, dass die ernsthafte Belehrung auch nachweisbar ist. Ein „Familienvertrag zur Internetnutzung“ kann da eine Hilfe sein (gibt es z.B. hier). Daneben sollten regelmäßige Gespräche (monatlich?) geführt werden, in denen die Nutzung des Kindes reflektiert wird. Eine Garantie wird auch das nicht bieten, aber damit sollte man sich zumindest Zeilen wie oben ersparen können. Gleichwohl bleibt es im Ergebnis dabei: Die Situation von Familien ist weiterhin unbefriedigend, eine Klärung noch lange nicht in Sicht.

Klarstellung des BGH zur Aufsichtspflicht der Eltern

Der BGH (I ZR 74/12, „Morpheus“) konnte klarstellen, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht dagegen nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt:

Das Ausmaß der Gefahr, die Dritten dadurch droht, dass ein Kind urheberrechtsverletzende Tauschbörsen nutzt, ist wesentlich geringer als beispielsweise die Gefahr, der Dritte durch das Fehlverhalten eines Kindes im Straßenverkehr oder beim Umgang mit Feuer ausgesetzt sind. Die massenhafte Nutzung von Tauschbörsen beeinträchtigt die urheberrechtlich geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsinhaber zwar auch dann ganz erheblich, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 23 = WRP 2012, 1250 – Alles kann besser werden). Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung jedoch keine Verpflichtung von Eltern, die Nutzung des Internets durch ihre Kinder ohne konkreten Anhaltspunkt für derartige Rechtsverletzungen zu beschränken oder zu überwachen.

Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht dadurch genügt, dass sie ihrem Sohn die rechtswidrige Teilnahme an Internettauschbörsen nach einer entsprechenden Belehrung verboten haben. Die Beklagten haben vorgetragen, sie hätten mit ihren Kindern immer wieder über das Thema des illegalen Downloads von Musik und Filmen aus dem Internet diskutiert und ihnen dies ausdrücklich untersagt. Damit sind die Beklagten, wie auch das Berufungsgericht insoweit mit Recht angenommen hat, den an die Vorgabe von Verhaltensregeln zu stellenden Anforderungen nachgekommen. Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Aufklärung des Sohnes über die Gefahren des illegalen Filesharing könne nicht so intensiv gewesen sein, wie die Beklagten behaupten; denn dieser habe bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, er habe gar nicht gewusst, dass er die Lieder nicht nur herunterlade, sondern sie auch über eine Tauschbörse zur Verfügung stelle. Eine besonders intensive Belehrung war indessen im Blick darauf nicht erforderlich, dass es sich beim Sohn der Beklagten um ein normal entwickeltes, einsichtsfähiges und verhaltensunauffälliges 13-jähriges Kind handelte. Zu Überwachungsmaßnahmen waren die Beklagten dagegen nicht verpflichtet. Für die Beklagten bestanden keine Anhaltspunkte, dass sich ihr Sohn nicht an das ihm auferlegte Verbot hält. Sie waren daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder verpflichtet, ihren 13-jährigen Sohn etwa durch Installation einer Firewall oder eines Sicherheitsprogramms daran zu hindern, auf seinem Computer weitere Programme zu installieren, noch verpflichtet, ihn dadurch zu überwachen, dass sie seinen Computer beispielsweise durch eine monatliche Kontrolle der Softwareliste und des Computerdesktop nach bereits installierten Tauschbörsenprogrammen durchsuchen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.