Amtsgericht Düsseldorf zur Verjährung beim Filesharing

Immer wieder wird darüber diskutiert, welche nun beim Filesharing zu beachten ist. Dabei herrscht Einigkeit, dass wegen der anwaltlichen Kosten eine 3-Jährige Frist gilt – wobei die Frage dann ist, wie es mit eventuellem -Schadensersatz aussieht. Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 7592/14) hat sich hierzu sehr ausführlich geäußert und kommt auf den Ansatz, dass eine 10-Jährige Verjährungsfrist lediglich hinsichtlich des durch die Eigennutzung begründeten Vorteils (immerhin 2,60 Euro) gelten kann.

In einer späteren Entscheidung (dazu unten) stellt das AG Düsseldorf dann klar, dass es bei dieser Linie bleibt – und selbst bei anderer Auffassung keine Zahlung im Raum stünde, da eine Entreicherung des Betroffenen anzunehmen wäre!

Aus der Entscheidung:

Bezüglich des restlichen Betrages ist Verjährung der Schadenersatzforderung gemäß § 195 BGB eingetreten, da dieser weitere Betrag erst mit der Anspruchsbegründung vom 07.07.2014 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht wird.

Die weitere Forderung ist auch nicht aus §§ 852, 812ff. BGB begründet, wofür eine Verjährungsfrist von 10 Jahren besteht, weil eine Bereicherung des privaten Filesharers über den Umfang des Lizenzwertes der zur Eigennutzung gezogenen Kopie hinaus – hier 2,60 Euro – nicht gegeben ist. Der gemäß § 852 S.1 BGB herauszugebende Gegenstand wird wie in § 812 BGB mit einem „Etwas“ umschrieben, so dass letztlich jeder erlangte Vorteil erfasst ist (Staudinger-Vieweg BGB § 852 Rn. 8). Jedoch ist bei einem privaten Filesharer, dem es lediglich um die Nutzung der Musikwerke zu eigenen Zwecken geht und bei dem die Verbreitung lediglich Nebenfolge des eigenen Verschaffungsakts ist, ein rechtlicher Vorteil durch die Verbreitung nicht gegeben. Soweit das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 03.12.2013, Az. I-20 U 138/12, eine Bereicherung auch bei der unentgeltlichen Verbreitung im Hinblick darauf bejaht, dass der Verbreitende den Gebrauch des Verbreitungsrechts ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangt habe, liegt hierin eine unpassende Anwendung urheberrechtlicher Grundsätze auf das Filesharing, die ursprünglich für andere Sachverhalte entwickelt worden sind. Soweit der BGH auch im Fall der unentgeltlichen öffentlichen Aufführung von Musikstücken eine Bereicherung darin sieht, dass der Gebrauch des Verbreitungsrechts ohne rechtlichen Grund erlangt ist (BGH GRUR 2012, 275) ist der Sachverhalt mit demjenigen des Filesharing nicht vergleichbar. (…)
Eine anderweitige Betrachtung verkennt die Besonderheiten des Filesharings, die anders in anderen Fällen der Urheberrechtsverletzung gerade darin liegt, dass über das Erlangen der Einzelkopie hinaus eine Bereicherung im Vermögen des Nutzers schon im Ansatz nicht angelegt ist (so im Ergebnis auch AG Bielefeld, 42 C 368/13 vom 06.03.2014; www.juris.de; auch bereits AG Düsseldorf 57 C 1942 / 14 vom 08.08.2014).

Update: Entscheidung im September 2015 bestätigt 3jährige Verjährung

In einer Entscheidung im September 2015 geht das AG Düsseldorf (57 C 10602/14)  weiter von einer 3jährigen Verjährung aus und untermauert seine bisherige Auffassung. Dabei geht das AG nun auch noch den Weg, eine Entreicherung zu erkennen, so dass selbst bei einem Bereichungsanspruch nichts mehr da wäre, was man abschöpfen könnte:

Die Regelverjährungsfrist beträgt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre zum Jahresende. Bei einer behaupteten Verbreitung in Januar 2010 und einem Abmahnschreiben von Juni 2010 verjähren also Ansprüche auf Schadenersatz und Kostenersatz zum Ende des Jahres 2013. (…)

Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung des Verbreitungsschadens aus §§ 812, 818 BGB, der gemäß § 852 S.2 BGB erst nach Ablauf von 10 Jahren verjährt, besteht nicht, weil der Beklagte aus einer etwaigen Verbreitung des Werkes über Filesharing entgegen LG Düsseldorf 12 S 28/14 nicht bereichert ist.

In der Verbreitung, die bloße Nebenfolge des auf eigenen Erwerbs zum Zwecke des Endverbrauchs gerichteten Handelns ist, kann schon abstrakt-generell keine objektive Möglichkeit der Bereicherung erblickt werden, weil durch die Verbreitung über Filesharing nicht nur keine direkten Einnahmen erzielen können, sondern darüber hinaus sich auch nicht eine abstrakt-generelle Möglichkeit der Erlangung eines Marktvorteils ergibt, zumal gar kein auf einen Markt zielendes Handeln vorliegt, was auch Grund dafür ist, dass die Sachlage mit der dem „Bochumer Weihnachtsmarktfall“ (BGH GRUR 2012, 715) zu Grunde liegenden nicht vergleichbar ist, denn hier liegt ein marktbezogenes Handeln vor und die abstrakt-generelle Möglichkeit der Erlangung einer Bereicherung besteht darin, dass ein Weihnachtsmarkt mit Musikdarbietung für Kunden attraktiver ist als einer solche ohne, weswegen die Aussicht auf höhere Standgebühren besteht.

Selbst wenn man abweichend eine Bereicherung auch hinsichtlich der Verbreitung annimmt, muss jedenfalls eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB angenommen werden. Die allgemeine Erwägung, eine Entreicherung sei regelmäßig nicht möglich, weil es sich bei der angenommenen Bereicherung lediglich um eine abstrakte Rechenposition im Vermögen handele, kann bei einem auf privaten Konsum gerichteten Filesharer nicht überzeugen und führt zu unbilligen Ergebnissen, gerade weil schon im Ansatz keine Position vorliegt, die zur Vermögensmehrung objektiv auch nur irgendwie geeignet ist. Diese Überlegung stellt auch kein unzulässiges Abstellen auf eine subjektive Komponente der Bereicherung, also den individuellen Nutzen für den Einzelnen dar, vielmehr ist die fehlende Möglichkeit der Vermögensmehrung durch die Verbreitungshandlung dem Prozess des Filesharing schon objektiv und unabhängig von der Person des jeweiligen Filesharers immanent. Dies führt im Ergebnis dazu, dass mangels Verbleib irgendeiner Position im Vermögen des Filesharers dieser jedenfalls im Hinblick auf die Verbreitung entreichert ist (vgl. hierzu auch ausführlich und überzeugend Geier, NJW 2015, 1149 (1152) und bereits AG Düsseldorf BeckRS 2015, 08980). Was das Ziehen einer Kopie des Werkes zur Eigennnutzung betrifft, so mag der Beklagte – unterstellt, er habe aus diesem Grund Filesharing betrieben – hierdurch gemäß § 812 Abs. 1 S.1 2. Alt. BGB in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin bereichert sein. Die Höhe dieser Bereicherung kann sich gemäß § 818 Abs. 1 BGB aber nur auf die übliche Lizenzgebühr für eine einzelne Kopie, also wenige Euro, beziehen. Letztlich hierauf aber ebenfalls nicht an, weil die Klägerin den bereicherungsrechtlichen Anspruch, der sich aus dem Ziehen einer Einzelkopie ergibt, nicht geltend macht. Aus der Anspruchsbegründung geht hervor, dass die Klägerin den Schaden ersetzt haben will, der auf der Verbreitung des Werkes beruht. Dies schließt zwar – auch ohne, dass die Klägerin dies ausdrücklich benennen muss – wegen der Pflicht des Gerichtes, über den von Amts wegen rechtlich umfassend zu entscheiden, auch etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche ein, jedoch nur solche, die ihre Grundlage in der Verbreitungshandlung haben.

 

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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