Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Auslegung eines Patentanspruchs sowohl dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit als auch der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen. Denn für das Verständnis eines einzelnen technischen Merkmals ist zumindest im Zweifel die Funktion entscheidend, die es bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat. Sprich: Es ist nicht alleine am exakten Wortlaut zu kleben.
Hierbei sind mit aktueller Rechtsprechung des BGH ausdrücklich auch jene Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen, die die technische Lehre des Patentanspruchs erläutern und veranschaulichen und daher nicht nur bei der Bestimmung des Schutzbereichs, sondern ebenso für die Auslegung des Patentanspruchs zu berücksichtigen (siehe BGH, X ZR 62/17 unter Verweis auf X ZR 117/11).
Patentansprüche sind dahin auszulegen, dass sich aus der Gesamtheit ihrer Merkmale ein sinnvolles Ganzes ergibt (BGH, X ZR 95/05 und X ZB 13/06). Fordert der Patentanspruch die Eignung der geschützten Vorrichtung, einen bestimmten Vorgang ausführen zu können, und benennt er ein Mittel, über das diese Eignung erreicht werden soll, ist der Patentanspruch daher mit dem BGH im Zweifel dahin auszulegen, dass das Mittel dazu vorgesehen ist und dementsprechend geeignet sein muss, an dem Vorgang, wenn er ausgeführt wird, in erheblicher Weise mitzuwirken (BGH, X ZR 62/17).
- Unerlaubtes Glücksspiel - 19. April 2024
- Die neue EDPB-Meinung zu Consent-or-Pay-Modellen: Was bedeutet das für große Online-Plattformen? - 19. April 2024
- Unberechtigtes Befahren einer Rettungsgasse - 19. April 2024