Der Bundesgerichtshof (I ZR 46/19) konnte sich zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei Aussprache einer markenrechtlichen Abmahnung äussern. Denn es kann den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen, wenn sich der Inhaber eines Kennzeichenrechts auf eine nur formale Rechtsstellung beruft (so schon vorher BGH, I ZR 46/53 und I ZR 36/67).
Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechts- stellung ist mit dem BGH ausdrücklich auszugehen, wenn ein Markeninhaber
- eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet,
- hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat – vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts – und
- die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.
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