Markenrecht: Werktitelschutz auch für Kolumne mit nur wenigen Absätzen

Das Markengesetz schützt auch den so genannten Werktitel im §5 MarkenG:

Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. […] Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Der BGH hat nun klar gestellt, dass ein solcher Titelschutz auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne zukommen kann, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint. Insofern ist das erst einmal nichts neues, seit je her ist durch den BGH anerkannt, dass ein Teil einer Zeitung oder Zeitschrift ein eigenes titelschutzfähiges Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sein kann. Dies jedenfalls dann, wenn es sich um

„eine besondere, nach ihrer äußeren Aufmachung sowie nach ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung handelt, die regelmäßig wiederkehrend unter eigener kennzeichnungskräftiger Bezeichnung erscheint“

Irrelevant ist, wie viel Platz die Kolumne einnimmt! Wichtiger ist vielmehr, dass sie eine gewisse Selbstständigkeit, etwa durch Stilelemente oder natürlich das Layout, im Vergleich zur restlichen Zeitschrift erfährt.

Hier ging es nun um eine Kolumne bezeichnet unter dem Titel „Stimmt's“, der mit dem BGH grundsätzlich Titelschutz genießen würde. Was aber, wenn eine Webseite (wie tatsächlich geschehen) einen eigenen Bereich namens „Stimmt's“ herausbringt? Besteht hier ein ? Der verneinte dies im konkreten Fall, denn die umgangssprachliche Formulierung „Stimmt's“ war einerseits zwar (schwach) untercheidungskräftig. Andererseits, gerade wegen der schwachen allenfalls durchschnittlichen Unterscheidungskraft, sei bei der Frage der auf das Gesamtbild abzustellen. Und hier kommt eben auch die Gestaltung der Kolumne ins Spiel, die – siehe oben – auch bei der Selbstständigkeit im gesamten Druckwerk eine Rolle spielt. Wenn dann die Konkurrenz-Kolumne zwar einen gleichen Titel, aber eine vollkommen andere Gestaltung hat, wird die Verwechslungsgefahr wohl scheitern.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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