Markenrecht: QR-Code kann mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden

Das Bundespatentgericht hat sich in den Jahren 2015 und 2016 in zwei sehr ausführlichen Entscheidungen zu der Frage geäußert, ob ein QR-Code als eingetragen werden kann. Dabei stellte das Bundespatentgericht dann insgesamt fest, dass einem QR-Code an sich, in seiner üblichen Erscheinungsform ohne zusätzliche individualisierende Merkmale, die Unterscheidungskraft schlichtweg fehlt.

Was ist ein QR-Code

Das Gericht führt als erstes zusammenfassend aus, was genau ein QR-Code ist:

Ursprünglich im Jahr 1994 zur Markierung von Baugruppen für die Logistik in der Automobilproduktion entwickelt ist der QR-Code eine Methode, Informationen so darzustellen, dass sie maschinell schnell gefunden und eingelesen werden können. Er ist ein zweidimensionaler Code und besteht aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten, die die kodierten Daten binär darstellen. Der Code wird mittels eines digitalen Lesegerätes ausgelesen. Eine spezielle Markierung an drei von vier Ecken des Quadrats gibt die Orientierung zum Auslesen vor. Mobiltelefone mit eingebauter Kamera und entsprechender Software können als Lesegeräte eingesetzt werden. Gegenüber Strichcodes hat der zweidimensionale QR-Code den Vorteil, eine Vielzahl von Informationen speichern zu können.

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, kamen QR-Codes bereits bei Anmeldung des Zeichens im März 2013 nicht nur in der Produktionslogistik, sondern auf verschiedensten Gebieten auch gegenüber Endverbrauchern zur Anwendung. Sie dienen in der Regel der Vermittlung weitergehender Informationen unterschiedlichster Art. – BPatG, 28 W (pat) 535/13

QR-Code: Keine Unterscheidungskraft

Grundsätzlich kommt einem QR-Code keine Unterscheidungskraft zu, da dieser eben nicht als Herkunftshinweis verstanden wird. Insoweit gelten die allgemeinen Überlegungen:

Besteht das Bild nur aus der Darstellung des Gegenstands, auf den sich die Dienstleistungen unmittelbar beziehen, stellen die Elemente eines Bildzeichens nur typische Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistungen dar oder erschöpft sich die bildliche Darstellung in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln, an die der Verkehr sich etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat, wird einem Zeichen im allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Dienstleistungen von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH, GRUR 2001, 239 f. – Zahnpastastrang; GRUR 2001, 734, 735 – Westie-​Kopf; GRUR 2004, 683, 684 – Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2005, 257, 258 – Bürogebäude). Auch Darstellungen, die lediglich mittelbar auf die Dienstleistungen hinweisen, etwa auf deren Bestimmung oder ihren Erbringungsort, kann als sachbezogene Abbildung die Unterscheidungskraft fehlen. Davon ist aber nur bei eindeutigen Gestaltungen auszugehen (vgl. insoweit auch BGH, MarkenG 2012, 160 – Grüner Apfel: kein naheliegendes Symbol für gesunde Zähne; BPatG GRUR 2013, 379, 381 – Gehendes Ampelmännchen: keine Inhaltsangabe für Druckschriften). Weist das Bildzeichen dagegen nicht nur die Darstellung von Merkmalen, die für die Dienstleistungen typisch oder lediglich von dekorativer Art sind, sondern darüberhinausgehende charakteristische Merkmale (graphische Gestaltungselemente) auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen kann, so kann die Unterscheidungskraft regelmäßig nicht verneint werden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 278; BPatG, a. a. O., 25 W (pat) 14/14, juris Rn. 23) – BPatG, 30 W (pat) 518/15

Diese Überlegungen im Allgemeinen führen dazu, dass der an QR-Codes gewöhnte Verbraucher eben keinen Herkunftshinweis sieht:

Der allgemeine Verbraucher ist an die Begegnung mit QR-Codes im Alltag gewöhnt. Er erkennt die Zeichen als Zugangsvorrichtung zu einer Information, die sich regelmäßig auf die mit dem Code versehenen Gegenstände oder deren Inhalte bezieht, und er weiss, dass er die Information nur mittels eines Lesegerätes aufrufen kann. Deshalb hat er keine Veranlassung, sich mit dem genauen Aussehen der Abbildungen selbst zu befassen, die sich unabhängig von ihrem Inhalt im Aufbau weitgehend ähneln und nur durch die Zahl und Anordnung der im Innenbereich angebrachten kleinen schwarzen quadratischen Symbole von einander abweichen. Daher wird der Verkehr in der Abbildung derartiger QR-Codes selbst nur eine technische Vorrichtung, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Der Umstand, dass der angesprochene Verbraucher durch Einlesen des Codes eine Information über die betriebliche Herkunft der Ware erhalten kann, vermittelt dem Zeichen selbst keine Unterscheidungskraft. Denn es genügt es nicht, dass die in dem Zeichen verborgene Information als betrieblicher Herkunftshinweis dienen kann. Maßgeblich ist die Herkunftsfunktion des Zeichens selbst. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BGH davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise ein Zeichen so aufnehmen, wie sie ihnen entgegentreten, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (…)

QR-Codes ohne zusätzliche individualisierenden Merkmale versteht der Verkehr als bloßes Zugangsmittel zu weiterführenden Informationen und misst ihnen deshalb nicht die Bedeutung eines betrieblichen Herkunftshinweises bei.

Individuelles Muster begründet keine Unterscheidungskraft

Dem steht auch nicht entgegen, dass ein QR-Code ein individuelles ausweist, wie das Gericht 2016 dann bekräftigt hat:

Entgegen dem Vorbringen des Anmelders hat der Verkehr deshalb auch keine Veranlassung, sich mit dem genauen Aussehen der Abbildungen von gängigen QR-Codes selbst zu befassen, die sich unabhängig von ihrem Inhalt im Aufbau weitgehend ähneln und nur durch die Zahl und Anordnung der im Innenbereich angebrachten kleinen schwarzen quadratischen Symbole voneinander abweichen. Daher wird der Verkehr auch nicht, wie es der Anmelder vorbringt, den gewählten QR-Code auf den ersten Blick von anderen unterscheiden bzw. unmittelbar erfassen, dass die Bildpunkte aufgrund ihrer Anordnung ein individuelles Muster darstellen. Vielmehr steht für den Verkehr alleine im Vordergrund, dass in der Abbildung derartiger QR-​Codes selbst nur eine technische Vorrichtung zu erkennen ist (vgl. zum Ganzen ausführlich BPatG, a. a. O., 28 W (pat) 535/13, juris Rn. 24) – BPatG, 30 W (pat) 518/15

Daran ändert es auch nichts, dass der QR-Code eine individualisierte Information vermittelt:

Schließlich vermittelt auch der Umstand, wonach der angesprochene Verbraucher durch Einlesen des Codes eine Information über den Anbieter der Dienstleistung erhalten kann, dem Zeichen selbst keine Unterscheidungskraft. Denn es genügt nicht, dass die in dem Zeichen verborgene Information als betrieblicher Herkunftshinweis dienen kann. Maßgeblich ist die Herkunftsfunktion des Zeichens selbst. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BGH davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise ein Zeichen so aufnehmen, wie es ihnen entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen – BPatG, 30 W (pat) 518/15

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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