Ein für die Beteiligten sicherlich wenig erbauliches, aber zugleich sehr eindrückliches, Beispiel zur Komplexität des Markenrechts zeigt der Streit um die Marke „Rock am Ring“. Vor dem Landgericht Koblenz (2 HKO 32/14) stritten Konzertagentur (als Inhaberin der gleichnamigen Marke) und die Nürburgring GmbH um die Rechte zur Veranstaltung von Konzerten unter dem Titel „Rock am Ring“. Auf den ersten Blick erscheint die Lage einfach: Die Konzertagentur ist Markeninhaberin, also sollte sie auch Konzerte unter diesem Titel veranstalten können. Tatsächlich aber ist dieser erste Blick letztlich falsch, denn alleine dass es eine Marke gibt, muss nicht ausschlaggebend sein – so auch hier. Das Gericht dazu in seiner Pressemitteilung:
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