Markenrecht: Markenrecht kompliziert – am Beispiel der Marke „Rock am Ring“

Ein für die Beteiligten sicherlich wenig erbauliches, aber zugleich sehr eindrückliches, Beispiel zur Komplexität des Markenrechts zeigt der Streit um die „Rock am Ring“. Vor dem Landgericht Koblenz (2 HKO 32/14) stritten Konzertagentur (als Inhaberin der gleichnamigen Marke) und die Nürburgring um die Rechte zur Veranstaltung von Konzerten unter dem Titel „Rock am Ring“. Auf den ersten Blick erscheint die Lage einfach: Die Konzertagentur ist Markeninhaberin, also sollte sie auch Konzerte unter diesem Titel veranstalten können. Tatsächlich aber ist dieser erste Blick letztlich falsch, denn alleine dass es eine Marke gibt, muss nicht ausschlaggebend sein – so auch hier. Das Gericht dazu in seiner Pressemitteilung:

Zwar ist die „Rock am Ring“ seit dem Jahr 1993 für die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und damit markenrechtlich geschützt. Die zuständige Kammer ist indes zu der Überzeugung gelangt, bei der Bezeichnung „Rock am Ring“ handele es sich außerdem um einen schutzfähigen Werktitel, d. h. um eine gleich einer Marke schutzfähige Bezeichnung für ein geistiges Produkt, hier: für das Konzept einer Serie von Musikfestivals. Der Werktitel „Rock am Ring“ genieße rechtlichen Schutz schon länger als die eingetragene Marke, nämlich seit 1986, spätestens aber seit 1991, und setze sich damit gegenüber der Marke durch. Inhaber des geschützten Werktitels sei eine , an der sowohl die Nürburgring GmbH i. E. als auch die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG beteiligt seien. Die Nürburgring GmbH sei von Anfang an Mitveranstalterin des Festivals gewesen. Im allseitigen Einvernehmen seien die Kooperationspartner stets gemeinsam als Veranstalter des Festivals aufgetreten und in der Öffentlichkeit auch so wahrgenommen worden. Unter diesen Umständen komme es für die Inhaberschaft am Werktitel rechtlich nicht darauf an, dass allein Herr Lieberberg mit seiner Konzertagentur für die musikalisch-künstlerische Ausrichtung des Festivals verantwortlich gewesen sei und sich faktisch darum gekümmert habe.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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