Beim Oberlandesgericht Köln (6 W 17/15) finden sich nochmals einige Sätze zur kennzeichenmäßigen Benutzung einer Bezeichnung durch die Benutzung einer Domain:
Der Beklagte hat die Bezeichnungen [xxx] im geschäftlichen Verkehr kennzeichenmäßig verwendet, indem er sie auf seiner Internetseite […] benutzt hat. Dies ist bereits durch den unter dem Domainnamen „www.[xxx].de“ erreichbaren Internetauftritt geschehen.
Für die Benutzung eines Domainnamens ist anerkannt, dass in ihr eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen kann, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu […] Dies ist bei dem Domainnamen „www.Ndog.de“ der Fall, da über ihn die Hundezucht des Beklagten erreichbar war und vom Verkehr somit als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der von dem Beklagten gezüchteten Hunde wahrgenommen wird.
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