Markenrecht: Kennzeichenmäßige Verwendung durch Domain

Beim (6 W 17/15) finden sich nochmals einige Sätze zur kennzeichenmäßigen Benutzung einer Bezeichnung durch die Benutzung einer Domain:

Der Beklagte hat die Bezeichnungen [xxx] im geschäftlichen Verkehr kennzeichenmäßig verwendet, indem er sie auf seiner Internetseite […] benutzt hat. Dies ist bereits durch den unter dem Domainnamen „www.[xxx].de“ erreichbaren Internetauftritt geschehen.

Für die Benutzung eines Domainnamens ist anerkannt, dass in ihr eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen kann, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu […] Dies ist bei dem Domainnamen „www.Ndog.de“ der Fall, da über ihn die Hundezucht des Beklagten erreichbar war und vom Verkehr somit als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der von dem Beklagten gezüchteten Hunde wahrgenommen wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.