Markenrecht: Fotografie als Bildmarke

  • Besteht ein Bildzeichen nur aus der photographischen Abbildung des
    Gegenstands, auf den sich die Dienstleistung bezieht, für die der
    Markenschutz beansprucht wird, fehlt dem Zeichen regelmäßig jegliche
    Unterscheidungskraft.
  • Ruft ein Bildzeichen für die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt ist, positive Assoziationen hervor, die die Art der Dienstleistung nur vage umschreiben (hier: sachlich-professionell, kompetent, zeitgemäß, innovativ, dynamisch, hochwertig), so reichtdies, anders als bei einer wörtlichen Beschreibung von Dienstleistungen, für die Annahme eines Eintragungshindernisses nach§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht aus.
  • Faßt der Verkehr ein Bildzeichen als Angabe des Ortes auf, an demdie Dienstleistungen erbracht wurden, für die der Schutz beantragt ist,fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft.

BGH, Urteil vom 12.8.2004, I ZB 1/04

Die weist entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts für die in Rede stehenden Dienstleistungen keine sich für den Verkehr in den Vordergrund drängende, ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Eigenschaften dieser Dienstleistungen auf, wie sie einer wörtlichen Beschreibung von Eigenschaften zukommt. Vielmehr bleiben die Eigenschaften, die das Bürogebäude für die Dienstleistungen nach den Ausführungen des Bundespatentgerichts symbolisieren soll, vage und mehrdeutig. Danach sollen mit dem Bildzeichen die in Rede stehenden Dienstleistungen mit „sachlich-professionell“, „kompetent“, „zeitgemäß“, „innovativ“, „dynamisch“ und „hochwertig“ und damit keineswegs in einem eindeutigen Sinne beschrieben werden. Daß sämtliche dieser Merkmale für die weiteren Dienstleistungen, für die die neben dem Immobilienwesen Schutz beansprucht, positive Assoziationen wecken, hat für sich genommen nicht zur Folge, daß von einer eindeutig beschreibenden Aussage über Eigenschaften der Dienstleistungen auszugehen ist. Denn bei einer Marke schließen sich insoweit die Identifizierungsfunktion und die Werbewirkung nicht gegenseitig aus (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 – I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 – Radio von hier; Beschl. v. 8.12.1999 – I ZB 21/97, GRUR 2000, 323 f. = WRP 2000, 300 – Partner with the Best). Auch führt der Umstand, daß ein Bild eine Eigenschaft der Dienstleistung charakterisiert, nicht notwendig zu der Annahme, dem Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft. Ein Bildzeichen kann trotz einer gewissen beschreibenden Darstellung über charakteristische Merkmale verfügen, die seine Eignung begründen können, auf die Herkunft der Dienstleistung aus einem Unternehmen hinzuweisen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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