Markenrecht: Betreiber einer Internethandelsplattform muss weitgehenden Wortfilter einsetzen

Das Landgericht Stuttgart (17 O 1317/13) hat festgestellt, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform einen Wortfilter einsetzen muss, um nach Erhalt einer weiteren Rechtsverletzungen Vorschub zu leisten. Dabei ist es nicht ausreichend, nur nach dem geschützten Markennamen zu suchen! Vielmehr muss man typische Kombinationen, die bisher aufgetreten sind, in seinen Suchfilter aufnehmen:

Hat er allerdings Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, muss er das konkrete Angebot unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass es künftig möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Verletzungshandlungen kommt. Die Maßnahmen, die zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen zu ergreifen sind, müssen dabei wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und sie dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten […] Die […] bislang getroffenen Maßnahmen sind nicht ausreichend, um Markenrechtsverletzungen dieser Art vorzubeugen. […] Aufgrund der Verwendung des Markennamens lediglich in einem greifen insbesondere die […] installierten Wortfilter nicht ein.

Es ist […] zumutbar und möglich, weitere Maßnahmen zu treffen, um Angebote dieser Art künftig zu unterbinden und hierdurch werden auch keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichtet. […] Das vorliegende Unterlassungsgebot verpflichtet die Verfügungsbeklagte, Angebote der im Unterlassungsantrag aufgeführten vier Anbieter zu unterbinden, wenn damit die genannten Markenrechte der Verfügungsklägerin verletzt werden und im Angebot der Satz enthalten ist „Products are all made in , but the quality is just the same as the authentic!“.

Da die Anbieter jeweils eine Vielzahl von Produkten im Angebot haben, ist es der Verfügungsbeklagten vom Ausgangspunkt her nicht zuzumuten, ständig sämtliche Angebote dieser Anbieter zu überwachen. Auch ist es unstreitig nicht möglich, mittels eines automatischen Bildfilters die Angebote herauszufiltern, mit denen auf die der Verfügungsklägerin zustehenden Marken Bezug genommen wird. Es wäre der Verfügungsbeklagten jedoch ohne weiteres möglich, mittels eines Wortfilters sämtliche Angebote herauszufiltern, in denen der Satz „Products are all made in China, but the quality is just the same as the authentic!“ enthalten ist und diese Angebote zu löschen. Auf diese Art und Weise könnte die Verfügungsbeklagte eine Befolgung des Unterlassungsgebotes sicherstellen. […] Ein solcher Wortfilter wäre entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten auch eine effektive Maßnahme, da jedenfalls die vom Unterlassungsgebot erfassten Angebote zuverlässig entfernt würden. Es erscheint zwar durchaus plausibel, dass, wie von der Verfügungsbeklagten vorgetragen, damit zu rechnen ist, dass künftig der Satz abgeändert wird, so dass der Wortfilter nicht mehr eingreift. Dies macht die Maßnahme jedoch an sich nicht ineffektiv. Vielmehr bestünde, genauso wie bei dem von der Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Markennamen installierten Filter, die Möglichkeit, den Wortfilter auf mögliche Abwandlungen dieses Satzes zu erstrecken.

Das Ergebnis ist eine sehr weitgehende und äusserst proaktive Pflicht der Vorsorge – zu Gunsten von Markenrechtsinhabern aber doch mit einigen spürbaren Auswirkungen für Plattformbetreiber.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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