Markenanmeldung des Monats: Firma trägt „@“ als Marke ein

Das wird dem jungen Weinheimer Unternehmen sicherlich einiges Aufsehen bescheren: Unter der Registernummer 302012038338 hat man beim Marken- und Patentamt das „@“-Symbol als eintragen lassen, wobei die Widerspruchsfrist jetzt noch läuft. Die ist dabei für verschiedene Klassen eingetragen: Neben eher abenteuerlichen Klassen wie Klasse 29 (Fleisch, Fisch…) und Klasse 30 (Kaffee, Tee, Kakao..) auch in der Attraktiven Klasse 25 die Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen umfasst.

Droht nun die nächste Abmahnwelle? Wohl nicht. Nochmals zur Erinnerung: Nicht jegliche Verwendung einer eingetragenen Marke führt zu einer berechtigten . Es kommt vielmehr am Ende auf die (1) markenmäßige Verwendung und (2) an. Ausserhalb der benannten Klassen wird man dabei keine Probleme erleben. Da hier keine Klasse rund um Dienstleistungen oder das digitale Leben an sich betroffen ist, muss man sich keine Sorgen machen.

Anders wäre es vielleicht dann, wenn man halt ein T-Shirt oder eine Basecap bedrucken möchte. Hierzu ist festzuhalten, dass die Kennzeichenkraft dieser Marke – sofern sie das Widerspruchsverfahren überlebt – wohl am Ende eher schwach sein sein wird. Letztlich muss man die Rechtsprechung des BGH im Kopf haben, was die Verwendung bekannter Symbole auf T-Shirts angeht (I ZR 92/08 hinsichtlich des Schriftzugs „DDR“ und I ZR 82/08 bei „CCCP“). Dieser hatte in solchen Fällen bereits die markenmäßige Verwendung verneint. Der BGH hierzu seinerzeit:

Der durchschnittlich informierte situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat danach bei der Wiedergabe auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken keine Veranlassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Aber selbst diejenigen Teile des angesprochenen Publikums, die die Bedeutung der Buchstabenfolge „CCCP“ nicht kennen, haben keine Veranlassung, in der angegriffenen Bezeichnung in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol mehr als ein dekoratives Element zu sehen.

Ich denke, genauso wird man es wohl beim „@“-Symbol sehen können.

Zum Thema bei uns:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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