Das Verifizierte Rechteinhaber-Programm (VeRI) von ebay – Unterlassungsanspruch bei fehlerhafter Meldung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 140/14) hat klargestellt, dass man bei fehlerhaften Meldungen an das Verifizierte Rechteinhaber-Programm (VeRI) von nicht wehrlos ist und insbesondere Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Zum VeRI-Programm führt das OLG aus:

Das VeRI-Programm unterstützt die Inhaber immaterieller Schutzrechte beim Melden und Entfernen von Angeboten, die ihre Rechte verletzen. Daran teilnehmen können nur Rechteinhaber. Die Meldung rechteverletzender Angebote erfolgt über ein Mitgliedskonto bei B. Verlangt ein VeRI-Teilnehmer die Entfernung eines Angebots wegen Verletzung seiner Rechte, so entfernt B das Angebot und sämtliche laufende Auktionen zu diesem Artikel, ohne eine materielle Prüfung der Rechtslage vorzunehmen. Zudem darf die beanstandete Ware zukünftig ohne Zustimmung von B dort nicht mehr beworben werden. Voraussetzung für eine Entfernung ist, dass B vom Rechteinhaber oder einem von diesem bevollmächtigten Vertreter auf das konkrete Angebot und die konkrete Art der Rechteverletzung aufmerksam gemacht wird (…)

Bei einer nun fehlerhaften Meldung an das VeRI-Programm steht dem Betroffenen Händler ein Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch (hinsichtlich einer ) zu – auch wenn bloß irrtümlich der Eindruck einer Rechtsverletzung erweckt wurde, die tatsächlich aber gar nicht vorlag, dies nämlich spätestens wenn die Zustimmung zur erneuten Zulassung der Angebote eingefordert wird:

Erst recht liegt eine gezielte Behinderung darin, dass der Beklagte als Rechteinhaber die Zustimmung zur erneuten Zulassung der Angebote und damit zur Durchführung der Auktionen des Klägers verweigert hat, obwohl seine Rechte durch das Angebot nicht verletzt werden, und er auf diese Weise einen Verkauf der angebotenen Waren über B dauerhaft verhindern kann. Bei einer allgemeinen Markenbeschwerde, durch die Mitbewerber daran gehindert werden, bestimmte Adwords-Anzeigen bei Google zu veröffentlichen, kann eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG vorliegen, wenn der Beschwerdeführer keine Zustimmung zu der Adwords-Werbung erteilt, obwohl die konkret beabsichtigte Werbung seine Markenrechte nicht verletzt (BGH, GRUR 2015, 607 – Uhrenankauf im Internet). Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Konstellation übertragbar: Hier wie dort überprüft der Betreiber einer Internetplattform bei der Beanstandung einer geschäftlichen Handlung als schutzrechtsverletzend die materielle Rechtslage nicht, sondern der Mitbewerber kann sich an den Beschwerdeführer bzw. Rechteinhaber wenden und um Zustimmung zu seiner Werbung oder zu seinem Angebot wenden. Verweigert dieser seine Zustimmung, obwohl die beabsichtigte Werbung oder das beabsichtigte Angebot zulässig ist, mithin das immaterielle Schutzrecht nicht verletzt, so ist dieses Verhalten objektiv auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten gerichtet und nicht in erster Linie auf die Förderung eigenen Wettbewerbs (vgl. BGH, GRUR 2015, 607 – Uhrenankauf im Internet; BGH, WRP 2008, 1319 – EROS). Eine unlautere Behinderung liegt dabei schon vor, wenn der Beschwerdeführer bzw. Rechteinhaber der Aufforderung des Mitbewerbers nicht entspricht, der Werbung oder dem Angebot zuzustimmen (vgl. BGH, GRUR 2015, 607 – Uhrenankauf im Internet). In diesem Sinne hat der Kläger den Beklagten als Rechteinhaber mit Schreiben vom 13.06.2013 vergeblich dazu aufgefordert, die Zustimmung zu den sechs weiteren Angeboten bei B zu erteilen.

Damit ergibt sich auf der einen Seite die weiterhin bestehende Möglichkeit, bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte auf das eBay VeRI-Programm zurückzugriefen (ideal mit einer Abmahnung gepaart), um eine Rechte zu schützen. Wenn hier aber Fehler geschehen bietet sich für Betroffene ein abgestuftes Schutzkonzept indem man die Sache versucht zu klären und zur Zustimmung auffordert und danach abmahnt. Hier dürften auch durchaus Schadensersatzansprüche bei fehlerhaften Meldungen an das VeRI-Programm hinsichtlich des entgangenen Gewinns im Raum stehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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