Designrecht: Einheitlicher Schutzgegenstand im Sinne des Designgesetzes & Nichtigkeit einer Designanmeldung

Eine Designanmeldung kann nichtig sein, was entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG der Fall ist, wenn die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG ist. Dies kann der Fall sein, wenn das Design als solches nicht den Vorgaben des Designgesetzes entspricht – oder auch, wenn die Anmeldung fehlerhaft ist, etwa mehrere Designs mit abweichenden Darstellungen ausgewählt wurden.

Voraussetzungen der Anmeldung eines Designs

Entsprechend § 1 Nr. 1 DesignG ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Nach § 37 Abs. 1 DesignG wird der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register muss dabei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DesignG eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs enthalten. Nach § 7 Abs. 1 DesignV erfolgt die Wiedergabe des Designs mit Hilfe von fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen; pro Design sind bis zu zehn Darstellungen zulässig. Dabei darf eine Darstellung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 DesignV nur eine Ansicht des Designs zeigen.

Nichtigkeit eines Designs

Ein Design ist nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform eines „Erzeugnisses“ im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG, das heißt eines industriellen oder handwerklichen Gegenstands (§ 1 Nr. 2 DesignG), wiedergegeben wird, sondern beispielsweise ein Naturprodukt. Ein Design ist ferner nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt.

Anmeldung mehrerer Designformen als ein Design

Wenn eine Einzelanmeldung eines eingetragenen Designs mehrere Darstellungen des Designs enthält, kann fraglich sein, ob die Anmeldung die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wiedergibt. In solchen Fällen muss der Schutzgegenstand durch Auslegung ermittelt werden (BGH, I ZR 124/10). Die Anmeldung eines Designs ist insoweit nicht nur eine schlichte Verfahrenshandlung, sondern auch eine Willenserklärung. Der Anmelder bringt durch diese sein Begehren zum Ausdruck, für die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon Designschutz zu erlangen. Bei der Ermittlung des Willens des Anmelders im Wege der Auslegung muss auf den Empfängerhorizont der Fachkreise des betreffenden Sektors abgestellt werden.

Als Auslegungshilfe kann mit dem BGH insbesondere die fakultative Beschreibung (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG) herangezogen werden, die bestimmungsgemäß der Erläuterung der Wiedergabe dient. Aber auch die obligatorische Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), und das fakultative Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG), kommen als Auslegungsmittel in Betracht.

Nunmehr hat der BGH (I ZB 25/18) – unter teilweise Aufgabe früherer Rechtsprechung – klargestellt, dass wenn ein im Wege der Einzelanmeldung angemeldetes Design nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG erkennen lässt und nichtig ist, wenn der Anmeldung mehrere Darstellungen der Ausführungsform eines Erzeugnisses beigefügt sind, die unterschiedliche Merkmale der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses zeigen:

  • Zeigen mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses, geben sie nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses sichtbar wieder. Das Design lässt in diesem Fall keinen einheitlichen Schutzgegenstand im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG erkennen und ist deshalb nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG nichtig. Wird vom Designinhaber für die abweichenden Merkmale Designschutz beansprucht, ist es nicht zulässig, einen einheitlichen Schutzgegenstand auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln.
  • Für die Zusammenfassung unterschiedlicher Ausführungsformen eines Erzeugnisses bietet § 12 Abs. 1 Satz 1 DesignG die Möglichkeit einer Sammelanmeldung mehrerer Designs.

In einem solchen Fall kann es aber mit dem BGH ausnahmsweise möglich sein, die miteinander unvereinbaren Merkmale der Darstellungen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht zu lassen.

Verwendung von Schwarz-Weissen-Zeichnungen

Durch die Abbildung von Schwarz-Weiß-Zeichnungen erlangt ein Anmelder durch eine einzige Anmeldung übrigens einen weiten Design-Schutz für die Form eines Gegenstands gänzlich unabhängig von der Farbgebung. Hierbei gilt jedoch etwas anderes, wenn gegenüber der in Schwarz-Weiß gehaltenen graphischen Darstellung des Designs, durch die eine einheitliche Farbgebung beansprucht wird, beim angegriffenen Kontrastfarben Verwendung finden. Eine kontrastierende Farbgebung kann im Verletzungsverfahren mit dem BGH die Beurteilung rechtfertigen, dass bei den angegriffenen Designs ein gegenüber dem in Schwarz-Weiß dargestellten Klagemuster abweichender Gesamteindruck erzielt wird.

Wählt der Anmelder demgegenüber eine Abbildung in einer bestimmten Farbe, ist der Schutzbereich grundsätzlich enger. Durch Schwarz-Weiß-Darstellungen ist eine farbunabhängige Abstraktion eines Designs innerhalb eines einzigen Schutzrechts möglich. Der Anmelder muss deshalb nicht Anmeldungen in jeder erdenklichen Farbe vornehmen, um einen farbunabhängigen Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses zu erreichen. Im Ergebnis gilt: Ein Einzeldesign lässt keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen und ist nichtig, wenn seiner Anmeldung Schwarz-Weiß-Fotografien beigefügt sind, in denen Farbkontraste einmal in einer Hell-Dunkel-Kombination, das andere Mal umgekehrt in einer Dunkel-Hell-Kombination dargestellt werden (BGH, I ZB 26/18).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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