Gewerberecht: Zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit bei Verkauf von Kräutermischungen

Das Oberverwaltungsgericht NRW (4 A 955/13) stellt zum Verkauf von Kräutermischungen („legal highs“) fest:

Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann durch den Verkauf von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden an Minderjährigen begründet werden, auch wenn diese Produkte mit dem Hinweis „zum menschlichen Konsum nicht geeignet“ versehen sind.
Bei der Beurteilung, ob eine Person gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO ist, können Straftaten unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie von der Staatsanwaltschaft tatsächlich verfolgt werden.

Die Entscheidung ist wenig überraschend, wer ein Gewerbe im entsprechenden Umfeld betreibt sollte daher eher zurückhaltend sein. Es droht der Verlust der gewerberechtlichen Erlaubnis.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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