Das Oberverwaltungsgericht NRW (4 A 955/13) stellt zum Verkauf von Kräutermischungen („legal highs“) fest:
Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann durch den Verkauf von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden an Minderjährigen begründet werden, auch wenn diese Produkte mit dem Hinweis „zum menschlichen Konsum nicht geeignet“ versehen sind. Bei der Beurteilung, ob eine Person gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO ist, können Straftaten unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie von der Staatsanwaltschaft tatsächlich verfolgt werden.
Die Entscheidung ist wenig überraschend, wer ein Gewerbe im entsprechenden Umfeld betreibt sollte daher eher zurückhaltend sein. Es droht der Verlust der gewerberechtlichen Erlaubnis.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.