Gewerberecht: Zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit bei Verkauf von Kräutermischungen

Das Oberverwaltungsgericht NRW (4 A 955/13) stellt zum Verkauf von Kräutermischungen („legal highs“) fest:

Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann durch den Verkauf von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden an Minderjährigen begründet werden, auch wenn diese Produkte mit dem Hinweis „zum menschlichen Konsum nicht geeignet“ versehen sind.
Bei der Beurteilung, ob eine Person gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO ist, können Straftaten unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie von der Staatsanwaltschaft tatsächlich verfolgt werden.

Die Entscheidung ist wenig überraschend, wer ein Gewerbe im entsprechenden Umfeld betreibt sollte daher eher zurückhaltend sein. Es droht der Verlust der gewerberechtlichen Erlaubnis.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht, speziell Softwarerecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Unternehmenskrise und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Cybercrime & IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.