Das Oberverwaltungsgericht NRW (4 A 955/13) stellt zum Verkauf von Kräutermischungen („legal highs„) fest:
Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann durch den Verkauf von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden an Minderjährigen begründet werden, auch wenn diese Produkte mit dem Hinweis „zum menschlichen Konsum nicht geeignet“ versehen sind.
Bei der Beurteilung, ob eine Person gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO ist, können Straftaten unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie von der Staatsanwaltschaft tatsächlich verfolgt werden.
Die Entscheidung ist wenig überraschend, wer ein Gewerbe im entsprechenden Umfeld betreibt sollte daher eher zurückhaltend sein. Es droht der Verlust der gewerberechtlichen Erlaubnis.
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