Das Amtsgericht Düsseldorf (20 C 11278/13) hat sich im Januar 2014 nochmals zum Thema Gewerbeauskunft-Zentrale geäußert und hierbei u.a. festgehalten:
Das dem Kläger übersandte Angebot ist in einer Form gestaltet, die objektiv und subjektiv die Annahme einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte rechtfertigt. (…) Zwar ist zwar davon auszugehen, dass bei sorgfältiger Lektüre des Formulars der eigentliche Inhalt nebst Entgeltlichkeit offenbar wird und dem Kläger durchaus Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist nach den obigen Ausführungen jedoch nur dann erheblich, wenn ein besonders hohes Maß an Unaufmerksamkeit auf der einen Seite im Rahmen der Gesamtabwägung vorliegt. Dies ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, die den eigentlichen Gehalt des Formulars verschleiern, nicht ansatzweise festzustellen.
Im Ergebnis also nichts Neues, auch wenn man gerne mal mit einer Entscheidung des LG Düsseldorf von der GWE angeschrieben wird. Betroffene sollten weiterhin Ruhe bewahren, vorsichtshalber eine Anfechtung ohne Anerkenntnis erklären und sich nicht einschüchtern lassen.
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