Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vorgelegt. Dabei geht es um (entscheidende) Detailveränderungen gegenüber der umfangreichen Reform im Jahr 2008:
- § 1612a Absatz 1 BGB: Die Anbindung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder soll nicht mehr über den steuerlichen Freibetrag erfolgen; vielmehr soll dieser an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum der Kinder gebunden werden. Für die Höhe des Mindestunterhalts ist auf eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassende Rechtsverordnung, ausgehend vom jeweils letzten Existenzminimumbericht der Bundesregierung, zu verweisen.
- Das vereinfachte Unterhaltsverfahren soll in seiner Struktur überarbeitet werden: Die Verfahrensrechte der Beteiligten sind neu zu bestimmen und das Verfahren ist effizienter sowie anwenderfreundlicher zu gestalten. Es geht darum, dass man der Meinung ist, dass das Verfahren zu sehr zu Gunsten der Behörden ausgestaltet ist und die Rechte des Antragsgegners nicht hinreichend berücksichtigt, der insbesondere mit den Formularen überfordert ist, aber auch mit der Übermacht einer erfahrenen Behörde.
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