Gesetzentwurf: Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung

Mit einem Gesetzentwurf soll die Problematik der Anfechtung von Zahlungen durch Insolvenzverwaltern begegnet werden:

In den vergangenen Jahren ist zunehmend beklagt worden, dass das geltende Insolvenzanfechtungsrecht, namentlich die Praxis der Vorsatzanfechtung nach § 133 Absatz 1 der Insolvenzordnung, den Wirtschaftsverkehr mit unverhältnismäßigen und unkalkulierbaren Risiken belaste. Der Geschäftsverkehr sieht sich insbesondere vor die Frage gestellt, ob und unter welchen Umständen Zahlungserleichterungen das Risiko einer späteren Vorsatzanfechtung der erhaltenen Zahlungen begründen.

Die Rechtsprechung hatte insoweit bereits reagiert und etwa in der Vereinbarung von Ratenzahlungen noch keinen Anfechtungsumstand erkannt. Gleichwohl besteht hier mitunter beachtliche Unsicherheit, die beseitigt werden soll:

  • Ausdrücklich soll die Tatsache dass man die Zwangsvollstreckung betreiben muss kein Umstand mehr sein der zur Anfechtung berechtigt (§131)
  • Wenn es um eine Leistung ging die dem anderen Teil vertraglich zustand genügt nach dem Entwurf nicht mehr die seinerzeit drohende , vielmehr muss der Insolvenzfall bereits eingetreten sein (§133, ebenso §3 Anfechtungsgesetz)
  • Wenn eine Zahlungserleichterung wie eine Ratenzahlung ermöglicht wird, soll gesetzlich vermutet werden, dass der Gläubiger nichts von der Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners wusste (§133, ebenso §3 Anfechtungsgesetz)
  • Die Regeln zum Bargeschäft in §142 werden ganz erheblich erweitert und der Realität angepasst.

Der Entwurf ist richtig und wichtig in einer Zeit, in der immer häufiger Gläubiger Sorge haben (müssen), dass bereits je nach Umständen die Vereinbarung von Ratenzahlungen später zur Anfechtung durch den Insolvenzverwalter begründet. Auch wenn die Rechtsprechung sich hier entwickelt ist es durchaus zu begrüßen, dass die gesetzliche Lage angepasst wird.

Update, Februar 2017: Das Gesetz wurde vom Bundestag beschlossen, allerdings mit Änderungen, den zugehörigen Beschluss des zuständigen Ausschusses habe ich unten aufgenommen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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