Der Wohnungseinbruchdiebstahl wird ein eigener Tatbestand im Strafgesetzbuch. Während bisher Einbrechern generell eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren droht, wird künftig der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung mit mindestens einem Jahr Haft bestraft werden. Ein minder schwerer Fall ist nicht mehr möglich. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD (18/12359) vor, den der Bundestag am Donnerstag, 29. Juni 2017, mit geringfügigen Änderungen (18/12933) beschlossen hat.
Mit der Neuregelung kann der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nicht mehr als Vergehen gewertet werden, sondern gilt in jedem Fall als Verbrechen. Auch wird es damit möglich, die Vorratsdatenspeicherung, sofern sie zulässig ist, zu nutzen und mit einer rückwirkenden Funkzellenabfrage die Fahndung nach Einbrechern, insbesondere Einbrecherbanden, zu erleichtern.