Gesetzentwurf des Bundesrates: Keine Abmahnungen bei DSGVO-Verstößen?

Am 17. Mai 2024 hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf zum Abbau des sogenannten „Gold-Platings“ im Datenschutzrecht innerhalb des Wettbewerbsrechts beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die Verfolgung von Datenschutzverstößen durch Mitbewerber auf Grundlage des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auszuschließen. Dieser Schritt soll die Rechtsunsicherheit beseitigen und Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen schützen.

Update: Die Bundesregierung sieht (derzeit) keinen Handlungsbedarf, dazu BT-Drucksache 20/11879

Hintergrund

Der § 3a UWG erlaubt es, unter bestimmten Voraussetzungen, auch Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), mittels lauterkeitsrechtlicher Klagen durchzusetzen. Diese Praxis ist seit Einführung der DSGVO umstritten. Während einige Gerichte und Juristen diese Möglichkeit als unionsrechtswidrig betrachten, sehen andere darin eine zulässige Methode zur Rechtsdurchsetzung.

Problemstellung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 12. Januar 2023 klargestellt, dass die Frage der Anwendbarkeit des § 3a UWG auf Datenschutzverstöße unklar sei und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt werden müsse. Unabhängig von der Entscheidung des EuGH sieht der Bundesrat jedoch keinen Mehrwert darin, Datenschutzverstöße durch Wettbewerberklagen verfolgen zu lassen. Dies soll primär dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung und nicht der Marktregulierung dienen.

Missbrauchspotential

Ein zentrales Problem der aktuellen Regelung ist das hohe Missbrauchspotential. Unternehmen können die Unsicherheit ausnutzen, um Mitbewerber durch Abmahnungen zu schädigen. Ein prominentes Beispiel ist die Abmahnwelle im Kontext der Einbindung von Google Fonts auf Webseiten, bei der zahlreiche Unternehmen massenhaft abgemahnt wurden.

Lösungsansatz

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Verstöße gegen die DSGVO, das Bundesdatenschutzgesetz und sonstige Vorschriften zur Umsetzung der DSGVO nicht mehr unter den § 3a UWG fallen. Damit wird klargestellt, dass Datenschutzverstöße nicht mehr durch Mitbewerberklagen verfolgt werden können. Dies soll die Rechtsunsicherheit beseitigen und Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen schützen.

Details des Gesetzentwurfs

  • Änderung des § 3a UWG: Es wird explizit festgelegt, dass Verstöße gegen die DSGVO und verwandte Datenschutzvorschriften nicht unter den Tatbestand des § 3a UWG fallen.
  • Streichung von § 13 Absatz 4 UWG: Da Abmahnungen von Datenschutzverstößen durch Mitbewerber ausgeschlossen werden, entfällt auch die Regelung zum Aufwendungsersatzanspruch für solche Abmahnungen.

Auswirkungen: Der Gesetzentwurf soll kleinere und mittlere Unternehmen sowie gemeinnützige Vereine vor missbräuchlichen Abmahnungen schützen und die Gerichte entlasten, indem die Anzahl der Klagen reduziert wird. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung.


Überblick

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zielt der Bundesrat darauf ab, die Wettbewerbsregeln zu bereinigen und eine klare Rechtslage zu schaffen, die missbräuchliche Abmahnungen im Datenschutzrecht verhindert. Der Schutz der informationellen Selbstbestimmung bleibt weiterhin durch die behördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe der DSGVO gewährleistet.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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