Der Bundesgerichtshof (2 ARs 382/21 und 2 AR 243/21) konnte sich dazu postieren, welches Gericht für das Absehen von der Einziehung entsprechend §459 g V StPO zuständig ist bei vollstreckter, aber inzwischen ausgesetzter Freiheitsstrafe. In Betracht kommt hier einmal das Landgericht, das verurteilt hatte und dann das, in dessen Zuständigkeit als Strafvollstreckungskammer die Freiheitsstrafe vollstreckt worden ist. Der BGH sieht die Strafvollstreckungskammer als zuständig an.
Denn die gemäß § 462a Abs. 1 i.V.m. §§ 462 Abs. 1 StPO begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer erfasst auch die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten (§ 462 Abs. 1 i.V.m. § 459g Abs. 2 StPO), und besteht nach Aussetzung der Restfreiheitsstrafe und bedingter Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft fort (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO):
Das Landgericht Stuttgart beruft sich zutreffend darauf, dass die Voraussetzungen für eine Abgabe an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 462a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 458 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.
Im Übrigen ist ihm darin zuzustimmen, dass die Entscheidung des Senats vom 16. April 1987 – 2 ARs 16/87 – einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft. Denn diese verhält sich allein dazu, dass nach der Systematik des Gesetzes und dem Sinn und Zweck des § 462a StPO Entscheidungen gegen andere Personen wie Mitangeklagte, Nebenbeteiligte oder Verleger und Redakteure im Sinne von § 463 c Abs. 3 StPO von der Pauschalverweisung über § 462 Abs. 1 StPO auf die §§ 458 bis 461 StPO ausgenommen sind.
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Allein der Umstand, dass von einer Entscheidung, die sich gegen den Verurteilten selbst richtet, auch andere Personen betroffen sind, rechtfertigt es entgegen der vom Landgericht Hildesheim im Anschluss an das Oberlandesgericht Celle vertretenen Auffassung jedoch nicht, diese Entscheidungen abweichend vom Wortlaut des § 462a Abs. 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 StPO sämtlich von der Pauschalverweisung auf die §§ 458 bis 461 StPO auszunehmen.
Denn im Regelfall ist eine einheitliche Entscheidungskompetenz für die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und die Vollstreckung der Vermögensabschöpfungsentscheidung schon unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung des Verurteilten sinnvoll. Im Übrigen liefe die Pauschalverweisung auf die §§ 458 bis 461 StPO jedenfalls hinsichtlich der Vollstreckung von Einziehungsanordnungen in der Praxis weitgehend ins Leere, wollte man hiervon sämtliche Entscheidungen ausnehmen, von denen andere Personen betroffen sind. Denn in der überwiegenden Zahl dieser Fälle betreffen die vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen weitere Personen, insbesondere die durch die Tat Verletzten, häufig aber auch als Gesamtschuldner verurteilte Tatbeteiligte.
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