Gerichtliche Hinweispflicht in der Berufung bei Unzulässigkeit der Feststellungsklage

Mit dem BGH (VII ZR 47/13) ist nun auch eine recht undankbare Situation geklärt: Wenn eine Feststellungsklage erhoben wird, man damit obsiegt und nach der Berufung dass das Berufungsgericht diese als Unzulässig einstuft. Hier trifft das Berufungsgericht aber eine Hinweispflicht entsprechend §139 ZPO:

Erachtet das Berufungsgericht eine Feststellungsklage entgegen der Auffassung des Erstgerichts für unzulässig, so muss es den Kläger gemäß § 139 Abs. 3 ZPO hierauf hinweisen. Darüber hinaus muss das Berufungsgericht dem Kläger jedenfalls dann Gelegenheit geben, auf einen solchen Hinweis in der Berufungsinstanz durch eine Antragsmodifizierung zu reagieren, wenn der vom Berufungsgericht erteilte Hinweis deshalb geboten war, weil das Erstgericht einen gegenteiligen Hinweis erteilt und dadurch die erstinstanzliche Antragstellung veranlasst hatte (…)

In dieser besonderen Konstellation, so der BGH klarstellend, muss es dem Kläger möglich sein, sein Klagebegehren umzustellen. So kann man vom Feststellungsantrag zum Zahlungsantrag wechseln, wobei dieser als Klageerweiterung zu behandeln ist, die nicht zurückgewiesen werden darf (wenn Sie auf Grund des gerichtlichen Hinweises erfolgt).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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