Gerichtliche Hinweispflicht in der Berufung bei Unzulässigkeit der Feststellungsklage

Mit dem BGH (VII ZR 47/13) ist nun auch eine recht undankbare Situation geklärt: Wenn eine Feststellungsklage erhoben wird, man damit obsiegt und nach der Berufung dass das Berufungsgericht diese als Unzulässig einstuft. Hier trifft das Berufungsgericht aber eine Hinweispflicht entsprechend §139 ZPO:

Erachtet das Berufungsgericht eine Feststellungsklage entgegen der Auffassung des Erstgerichts für unzulässig, so muss es den Kläger gemäß § 139 Abs. 3 ZPO hierauf hinweisen. Darüber hinaus muss das Berufungsgericht dem Kläger jedenfalls dann Gelegenheit geben, auf einen solchen Hinweis in der Berufungsinstanz durch eine Antragsmodifizierung zu reagieren, wenn der vom Berufungsgericht erteilte Hinweis deshalb geboten war, weil das Erstgericht einen gegenteiligen Hinweis erteilt und dadurch die erstinstanzliche Antragstellung veranlasst hatte (…)

In dieser besonderen Konstellation, so der BGH klarstellend, muss es dem Kläger möglich sein, sein Klagebegehren umzustellen. So kann man vom Feststellungsantrag zum Zahlungsantrag wechseln, wobei dieser als Klageerweiterung zu behandeln ist, die nicht zurückgewiesen werden darf (wenn Sie auf Grund des gerichtlichen Hinweises erfolgt).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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