Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 13. April 2011 (Az.: 7 K 602/11) entschieden, dass eine Gemeinde (hier: Auf ihrer Webseite und im Amtsblatt) ihre Bürger zur Teilnahme an einer „Gegendemonstration“ zu einer als extremistisch und fremdenfeindlich angesehenen Versammlung (auf ihrem Gemeindegebiet) aufrufen darf.
Die – vom Gericht akzeptierte – Argumentation der hier betroffenen Stadt beruhte darauf, dass man wegen des rassistischen Hintergrundes eine erhebliche Beeinträchtigung des örtlichen Friedens im Gemeindegebiet befürchte. Um das friedliche Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu wahren, habe sich die Stadt deutlich gegen die Veranstaltung positioniert, um den auf ihrem Gebiet lebenden Einwohnern insbesondere mit Migrationshintergrund deutlich zu machen, dass sich die Stadt von rechtsextremen Positionen absetze und eine Gegendemonstration unterstützen werde.
- Eigenmächtiges Handeln des Vermieters von Ferienwohnung - 28. Januar 2021
- Europäischer Haftbefehl: Keine Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung - 27. Januar 2021
- Erstattung der Kosten von Kopien der Ermittlungsakte für Mandant - 27. Januar 2021