Das Büro ist über Karneval vom 12.02 bis 17.02. geschlossen - Notruf erreichbar

Geldwäscheverdacht: Razzia bei der Deutschen Bank

Der Mittwochmorgen hätte für die Deutsche Bank wohl kaum ungünstiger beginnen können: Während sich die Führungsetage auf die für den nächsten Tag angesetzte Bilanzpressekonferenz vorbereitet haben dürfte, betraten laut ersten Pressemeldungen morgens zahlreiche Ermittler des Bundeskriminalamts in Zivil die Zentrale an der Frankfurter Taunusanlage. Auch in Berlin durchsuchten Beamte Räumlichkeiten des Instituts. Im Auftrag der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen Frankfurt am Main sicherten sie Dokumente und Datenträger, wobei der Vorwurf lautet: Geldwäsche und Verstöße gegen das Geldwäschegesetz. Dazu berichten etwa Handelsblatt, Süddeutsche Zeitung, Spiegel und ManagerMagazin.

Es ist dabei wohl auch nicht die erste Durchsuchung dieser Art bei Deutschlands größter Bank, doch der Zeitpunkt und die Hintergründe machen diesen Fall besonders interessant. Nach Informationen mehrerer Medien steht die Razzia im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaften, die einem seit März 2022 sanktionierten russischen Oligarchen zuzurechnen sein sollen. Konkreter Vorwurf laut Presse: Die Bank habe eine oder mehrere Verdachtsmeldungen über Transaktionen dieser Firmen verspätet an die Financial Intelligence Unit abgegeben. Zudem soll sie angeblich im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen nicht im gewünschten Umfang mit Informationen kooperiert haben.

Für mich ein Anlass, vor dem Hintergrund das Thema Geldwäsche aus anderem Blickwinkel aufzugreifen, um mich einmal inhaltlich – auf Basis bisheriger Berichterstattung – damit zu beschäftigen; und dann um aufzuzeigen, welche komplexen Mechanismen in solchen Verfahren zu beachten sind.

Ein Muster?

Die aktuelle Razzia reiht sich nach meiner Lesart ein in eine bemerkenswert lange Serie von Geldwäsche-Vorfällen bei der Deutschen Bank. Seit 2015 musste das Institut wiederholt Bußgelder wegen verspäteter Verdachtsmeldungen zahlen. Im Jahr 2018 setzte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erstmals einen Sonderbeauftragten ein, um die Umsetzung von Maßnahmen zur Geldwäscheprävention zu überwachen. Dieses Mandat wurde mehrfach verlängert und endete erst im Oktober 2024, nur wenige Monate vor der jetzigen Durchsuchung.

Die bisherigen Vorfälle lesen sich spitz formuliert wie ein Katalog dessen, was im internationalen Bankgeschäft schiefgehen kann. Zwischen 2010 und 2014 wickelte die Bank als Korrespondenzbank für die estnische Abteilung der dänischen Danske Bank einen Großteil von über 200 Milliarden Euro aus dubiosen Quellen ab. Im sogenannten Mirror Trading-Skandal sollen Kunden rund zehn Milliarden Dollar Schwarzgeld aus Russland gewaschen haben, was zu Bußgeld führte. Dazu nur am Rande der Libor-Skandal. Und im Juli 2022 folgte wohl ein Bußgeld von 7,01 Millionen Euro wegen zu spät erstatteter Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Transaktionen eines Verwandten des syrischen Machthabers.

Das wiederkehrende Problem: verspätete Verdachtsmeldungen. Genau dieser Vorwurf steht nun erneut im Raum. Diesmal scheint es laut Berichten offenbar um Zahlungen zu gehen, die über eine russische Korrespondenzbank an die Deutsche Bank gelangten, sowie um direkte Geschäftsbeziehungen mit Firmen eines Oligarchen, der seit der russischen Invasion in der Ukraine auf der EU-Sanktionsliste steht.

Offshore-Strukturen und investigative Recherchen

Eine Verbindung zwischen dem sanktionierten Oligarchen und deutschen Unternehmen wurde vormals durch das Projekt Cyprus Confidential aufgedeckt. Investigative Journalisten werteten geleakte Dokumente der zypriotischen Vermögensverwaltungsgesellschaft MeritServus aus einem Zeitraum von 2004 bis 2022 aus. Diese zeigen, dass der Oligarch über ein komplexes Netzwerk von Offshore-Firmen, registriert auf den britischen Jungferninseln, den Cayman Islands und Zypern, Millionenbeträge in namhafte deutsche Start-ups investierte.

Die britische Regierung setzte MeritServus im April 2023 auf die Sanktionsliste, weil die Firma die Interessen des sanktionierten Oligarchen bedient hatte. Nach den EU-Sanktionsbestimmungen von März 2022 hätte das in Europa investierte Geld eingefroren werden müssen. Die geleakten Dokumente werfen jedoch die Frage auf, ob die wahre wirtschaftliche Berechtigung hinter den Offshore-Strukturen für deutsche Banken erkennbar war und wann sie davon Kenntnis erlangten.

Genau hier setzt nach meinem Eindruck die staatsanwaltschaftliche Untersuchung an: Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt ein separates Ermittlungsverfahren gegen den Oligarchen selbst wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Es geht um eine Villa in Bayern, Kunstschätze und mehrere Luxusautos. Die Ermittler fragten bei Banken nach Informationen zu dessen Geschäftsbeziehungen. Anscheinend erhielten sie nicht in dem gewünschten Umfang Transparenz. Dies soll dann das Verfahren gegen die Deutsche Bank ausgelöst haben.

Rechtliche Grundlagen

Das deutsche Geldwäschegesetz verpflichtet Banken, die Financial Intelligence Unit unverzüglich zu informieren, wenn sie einen Verdacht auf illegale Transaktionen haben. Der Begriff der Unverzüglichkeit ist dabei nicht als starre Frist definiert, sondern bedeutet, dass ohne schuldhaftes Zögern gehandelt werden muss. Dies stellt Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Wann genau liegt ein Verdacht vor? Wann ist die Schwelle zum meldepflichtigen Sachverhalt überschritten? Und wann beginnt die Frist zur Meldung?

Die Rechtsprechung hat diese Fragen in den vergangenen Jahren zwar mehrfach konkretisiert. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 2018 sorgte jedoch für erhebliche Verunsicherung in der Branche. Das Gericht bestätigte ein Bußgeld gegen eine Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank, die die Einzahlung von 500.000 Euro Bargeld nicht gemeldet hatte. Seitdem steigt die Zahl der Verdachtsmeldungen kontinuierlich. Im Jahr 2023 verzeichnete die FIU über 322.000 Meldungen, 2024 waren es noch rund 265.000.

Das Dilemma für Bankmitarbeiter ist offensichtlich. Wer zu früh meldet, riskiert, legitime Geschäftsbeziehungen zu beschädigen und Kunden zu verlieren. Wer zu spät meldet, riskiert Bußgelder und strafrechtliche Ermittlungen. Der Fall in Frankfurt hat deutlich gemacht: Fehlende Organisation und Strukturen stellen einen vorsätzlichen Verstoß des Geldwäschebeauftragten dar. Bei Verstößen haftet dieser unmittelbar. Darüber hinaus haftet der Vorstand der betroffenen Bank eigenständig.

Strafbarkeit und Verteidigungsoptionen

Der Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB) sanktioniert das Verbergen, Verschleiern oder die Vereitelung der Ermittlung der Herkunft von Gegenständen, die aus rechtswidrigen Taten herrühren. Die Strafandrohung beträgt bei vorsätzlicher Begehung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei leichtfertiger Begehung sind es bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Die Strafbarkeit von Bankmitarbeitern wegen Geldwäsche durch Unterlassen ist dogmatisch umstritten. Eine Strafbarkeit wegen Unterlassens setzt eine Garantenstellung voraus. Bankmitarbeiter mit Compliance- oder Geldwäschebeauftragten-Funktion könnten als Beschützergaranten qualifiziert werden, die zur Abwendung von Gefahren für Rechtsgüter verpflichtet sind. Strafrechtliche Verurteilungen sind jedoch seltener als verwaltungsrechtliche Bußgelder, da der Nachweis von Vorsatz oder zumindest Leichtfertigkeit erforderlich ist.

Leichtfertigkeit liegt vor, wenn die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Dies könnte bei Bankmitarbeitern der Fall sein, wenn sie offensichtliche Warnsignale ignorieren. Transaktionen über bekannte Offshore-Strukturen, wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Zahlungsströme oder Verbindungen zu sanktionierten Personen sind hierfür klassische Beispiele. Im vorliegenden Fall wird es entscheidend sein, welche Informationen der Deutschen Bank zu welchem Zeitpunkt über die Verbindung ihres Geschäftspartners zu dem Oligarchen vorlagen.

Die Verteidigung wird vermutlich argumentieren, dass bei komplexen Offshore-Strukturen mit mehreren Ebenen wirtschaftlicher Berechtigter die wahre Eigentümerschaft oft nicht erkennbar ist. Falls die Bank über systemische Defizite in ihren Systemen zur Kundenidentifikation und Transaktionsüberwachung verfügte, könnte argumentiert werden, dass einzelne Mitarbeiter nicht individuell verantwortlich gemacht werden können. Zudem sind Verfahrensfehler zu prüfen. In einem vergleichbaren Fall hat das Landgericht Frankfurt einen Durchsuchungsbeschluss aufgehoben und die zugrunde liegenden Behauptungen als bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte charakterisiert.

Europäischer Kontext

Die Geschehnisse sollten im Rahmen eines breiteren europäischen Kontextes und der verstärkten Bemühungen zur Geldwäschebekämpfung eingeordnet werden. So nahm die neu gegründete EU Anti-Money Laundering Authority am 1. Juli 2025 in Frankfurt ihre operative Arbeit auf. Mit bis zu 500 Mitarbeitenden wird die Behörde künftig bis zu 200 grenzüberschreitend tätige Unternehmen, vor allem aus dem Finanzsektor, direkt überprüfen.

In den nächsten Jahren wird die neue Behörde etwa 40 Finanzinstitute mit hohem Geldwäscherisiko unter direkte Aufsicht stellen. Die Deutsche Bank dürfte zu diesem Kreis gehören. Durch die Ansiedlung der Behörde in Frankfurt wird die Stadt zum europäischen Zentrum der Geldwäschebekämpfung. Für die Deutsche Bank bedeutet dies, dass ihre Anti-Geldwäsche-Bemühungen künftig nicht nur von der nationalen Aufsicht, sondern auch von einer EU-weiten Behörde mit weitreichenden Befugnissen überwacht werden.

Die aktuelle Razzia fällt somit in eine Phase des regulatorischen Umbruchs. Experten bezeichnen Deutschland als Geldwäscheparadies, was nicht nur auf Schwächen im Nicht-Finanzsektor, sondern auch auf eine unzureichende Aufsicht im Bankensektor zurückzuführen ist. Die EU-Kommission hat deshalb 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Die wiederholten Skandale bei der Deutschen Bank zeigen, dass die bisherigen Aufsichtsmechanismen nicht ausreichend gegriffen haben.

Wirtschaftliche Auswirkungen

Solche Vorfälle haben nie nur eine strafrechtliche Seite: So geriet die Aktie der Bank nach Bekanntwerden der Razzia unter Druck und verlor im frühen Nachmittagshandel zumindest kurzzeitig ca. drei Prozent Kurswert. Der Kursrückgang spiegelt die Unsicherheit der Investoren über mögliche finanzielle Belastungen durch Bußgelder, Rechtskosten und weitere Reputationsschäden wider.

Dabei hatte die Bank für die Pressekonferenz am Folgetag eigentlich positive Nachrichten angekündigt: Doch eine solche Razzia überschattet halt mögliche Erfolgsmeldungen erheblich. Und natürlich wirft so etwas Fragen auf: Gab es früher systemische Probleme und wurden diese tatsächlich behoben, oder handelt es sich um Altlasten, die trotz der Aufsichtsmaßnahmen nicht identifiziert wurden?

Internationale Investoren und Geschäftspartner könnten vor dem Hintergrund der Geschehnisse zunehmend zögern, mit einer Bank Geschäfte zu machen, die immer wieder in solche Vorfälle verwickelt ist. Dies könnte sich negativ auf das Neugeschäft auswirken, insbesondere im sensiblen Bereich des internationalen Firmenkundengeschäfts und der Vermögensverwaltung für vermögende Privatkunden. Das wiederum verunsichert Anleger dann insgesamt.

FAQ

Wann genau beginnt die Pflicht zur Verdachtsmeldung?

Die Antwort ist komplex. Eine Meldepflicht entsteht, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Es muss nicht bereits ein konkreter Anfangsverdacht im strafprozessualen Sinne bestehen. Vielmehr genügen objektive Anhaltspunkte, die einen Verdacht begründen.

Welche Fristen gelten für die Meldung?

Das Gesetz verlangt eine unverzügliche Meldung, also ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Eine konkrete Frist in Tagen oder Stunden gibt es nicht. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem der Verpflichtete Kenntnis von den verdächtigen Umständen erlangt. Bei komplexen Sachverhalten, die erst analysiert werden müssen, kann ein gewisser Zeitraum für die Prüfung angemessen sein. Dieser sollte jedoch Tage, nicht Wochen umfassen.

Wer haftet bei Verstößen?

Die Haftung trifft mehrere Ebenen. Das Unternehmen selbst kann mit Bußgeldern bis zu fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Vorjahresumsatzes belegt werden. Der Geldwäschebeauftragte haftet persönlich für Verstöße gegen seine Pflichten. Darüber hinaus besteht eine eigene Haftung des Vorstands oder der Geschäftsführung nach den gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflichten. Geschäftsführer und Vorstände müssen sicherstellen, dass das Unternehmen über ein funktionierendes Compliance-System verfügt. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann als Pflichtverletzung gewertet werden und zu Schadensersatzansprüchen führen.

Können auch Mitarbeiter ohne besondere Compliance-Funktion strafrechtlich belangt werden?

Grundsätzlich ja. Wer vorsätzlich oder leichtfertig bei Geldwäsche-Handlungen mitwirkt, macht sich strafbar. Allerdings ist die Strafbarkeit wegen Unterlassens an eine Garantenstellung gebunden. Einfache Sachbearbeiter ohne besondere Überwachungsfunktion werden seltener strafrechtlich belangt. Führungskräfte mit Verantwortung für Geschäftsbereiche können jedoch durchaus als Garanten qualifiziert werden, insbesondere wenn sie wiederholt verdächtige Transaktionen durchwinken oder Hinweise von Mitarbeitern ignorieren.

Welche organisatorischen Maßnahmen sind erforderlich?

Das Risikomanagement nach dem Geldwäschegesetz umfasst eine Risikoanalyse sowie interne Sicherungsmaßnahmen. Im Rahmen der Risikoanalyse müssen potenzielle Risiken der Geldwäsche, die für die eigenen Geschäfte bestehen, ermittelt und bewertet werden. Die Erkenntnisse sind zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Abhängig von der Schwere des festgestellten Risikos sind angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit sowie Schulungen zu Typologien und Methoden von Geldwäsche.

Was passiert, wenn die Identifizierung des Kunden nicht möglich ist?

In diesem Fall darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet und eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung ist zu beenden. Zusätzlich muss unverzüglich eine elektronische Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit erfolgen. Können die erforderlichen Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, ist das Geschäft abzulehnen.

Strategischer Ausblick

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Was ist im weiteren Verlauf zu erwarten? In den kommenden Wochen und Monaten wird die Staatsanwaltschaft Frankfurt die bei den Durchsuchungen sichergestellten Dokumente und Daten auswerten. Je nach Ergebnis kann das Verfahren eingestellt werden, es können Bußgeldbescheide gegen das Institut erlassen werden oder es kann Anklage gegen einzelne Personen erhoben werden. Parallel dazu muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüfen, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, möglicherweise einschließlich der Wiedereinsetzung eines Sonderbeauftragten.

Für Banken steht in solchen Momenten viel auf dem Spiel – vor allem, wenn sie erhebliche Mittel in den Aufbau von Compliance-Strukturen investiert haben. Die Tatsache, dass trotzdem erneut ermittelt wird, wirft Fragen nach der Wirksamkeit dieser Investitionen auf und belastet das Vertrauen der Anleger. Möglicherweise handelt es sich aber um Altfälle, die vor der jüngsten Reorganisation nicht erkannt wurden, sodass eine Kommunikationsstrategie vorhanden sein muss. Es könnte sich aber auch um systemische Schwächen handeln, die trotz aller Bemühungen fortbestehen.

Der Fall zeigt eindrucksvoll, welche Risiken im grenzüberschreitenden Geschäft mit komplexen Unternehmensstrukturen lauern. Offshore-Vehikel auf den Britischen Jungferninseln oder in Zypern, russische Korrespondenzbanken, sanktionierte Oligarchen und verspätete Verdachtsmeldungen sind Elemente dieses Puzzles, das Compliance-Verantwortliche täglich zusammensetzen müssen. Ein einziger übersehener Hinweis oder eine zu spät abgegebene Meldung genügt, und die Ermittler stehen vor der Tür. Für die betroffenen Mitarbeiter der Deutschen Bank gilt die Unschuldsvermutung. Die Ermittlungen richten sich gegen bislang unbekannte Personen, es sind also noch keine konkreten Personen als Beschuldigte benannt. Ein Ermittlungsverfahren bedeutet schließlich auch nicht automatisch eine Anklageerhebung oder gar eine Verurteilung. Zahlreiche Geldwäscheverfahren werden im Ermittlungsstadium eingestellt, weil der erforderliche Tatnachweis nicht erbracht werden kann.

Dennoch ist für alle Beteiligten eine frühzeitige und strategische Verteidigung durch spezialisierte Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht unerlässlich. Die rechtliche Würdigung wird komplex sein und sowohl ein tiefes Verständnis des Geldwäscherechts und der bankrechtlichen Compliance-Pflichten als auch echte praktische Erfahrung im Umgang mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erfordern. Gerade Letzteres will ich hervorheben. Wer täglich nur am Schreibtisch sitzt und Geldwäsche für Compliance-Abteilungen aus Büchern aufbereitet, mag materiell-rechtlich top sein. Doch in der Praxis entscheidet sich, ob man vorbereitet ist, denn die Ermittler kommen oft dann, wenn man sie am wenigsten erwartet – beispielsweise einen Tag vor der Bilanzpressekonferenz.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.