Fristlose Kündigung: Bei Manipulation an EDV-Anlage ist Abmahnung nicht mehr erforderlich

Ein Missbrauch der betrieblichen EDV-Anlage kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall entbehrlich. Dies musste sich ein angestellter Fahrschullehrer entgegenhalten lassen, der eigenmächtig das Passwort an der EDV-Anlage geändert und trotz Aufforderung das neue Passwort nicht verraten hatte. Da so der Terminkalender nicht zugänglich war, fielen Fahrstunden und Fahrprüfungen aus, zudem konnte der Zahlungsverkehr nicht mehr ordnungsgemäß abgewickelt werden. Der Fahrschule entstand dadurch ein erheblicher Schaden.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen wies darauf hin, dass die EDV selbst in kleineren Betrieben das Herzstück der betrieblichen Organisation ist. Wenn diese ausgeschaltet wird, drohen nicht nur finanzielle Nachteile, sondern auch erhebliche Störungen im Verhältnis zu Banken, Kunden, Lieferanten und Behörden. Der Fahrschule war unter diesen Umständen nicht zuzumuten, den Fahrlehrer nur abzumahnen und weiterzubeschäftigen. Das Vertrauensverhältnis war so erschüttert, dass die Fahrschule zur fristlosen Kündigung berechtigt war (LAG Hessen, 13 Sa 1268/01).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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