Firmenwagen: Wechsel der Bewertungsmethode auch rückwirkend möglich

Kann der einen dauerhaft für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist die 0,03 %-Regelung auch für Kalendermonate anzuwenden, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wurde. Dies ist gerade in -Zeiten alles andere als optimal. Doch jetzt gibt es eine erfreuliche Kehrtwende des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001). Danach kann der Arbeitgeber rückwirkend eine Einzelbewertung vornehmen.

Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Beachten Sie: Hat der Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft kein Nutzungsverbot ausgesprochen, dann ist der pauschale Nutzungswert auch anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt).

Es bleibt zwar dabei, dass die Methode während des Kalenderjahrs nicht gewechselt werden darf. Neu ist allerdings folgender Passus im Schreiben des BMF: „Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c Einkommensteuergesetz möglich.“

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Beachten Sie: Diese neue Sichtweise gilt nun auch für einen Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr.

Arbeitnehmer sind bei ihrer Einkommensteuerveranlagung nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden. Sie können einheitlich für alle überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln.

Hierzu muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen – mit Datumsangabe – er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.

Zudem muss er durch geeignete Belege glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers).

Beachten Sie dabei, dass auch ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode zulässig ist, sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ganzjährig geführt hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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