Filesharing-Klage: Klage von KSM in Köln abgewiesen

In einem von mir für hiesige Mandantschaft geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Köln wurde nun eine der KSM abgewiesen. Dabei liess das Amtsgericht sämtliche sonstigen Fragen (insbesondere und Aktivlegitimation) aussen vor, da weder Täterschaft noch erwiesen waren:

Die Klage ist unbegründet (…) Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Beklagte das behauptete Filesharing täterschaftlich begangen hat. Die Beweisaufnahme hat dies nicht ergeben. Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, den Film nicht zu kennen, ihn nicht angeschaut zu haben und ihn nicht auf seinem Rechner zu haben. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Aussage falsch ist, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

Zugunsten der v on der Klägerin behaupteten Täterschaft des Beklagten streitet keine tatsächliche Vermutung. Eine solche ist nicht gegen den Anschlussinhaber begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen seinen Internetanschuss benutzen konnten (…) dies war hier der Fall. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch seine Eltern auf den Anschluss zugriff hatten (…)

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, indem er vorträgt, ob andere Personen und ggfls. welche anderen Personen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (…) Er hat seine Eltern als Mitnutzer namentlich benannt und angegeben, dass sie generell als Täter in Betracht kommen. Er hat angegeben, sie – ergebnislos – befragt zu haben. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass ihm weitere Nachforschungen insoweit zumutbar waren (…)

Die Klägerin kann den Beklagten aber auch nicht als Störer in Anspruch nehmen. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anspruch auf [Anmerkung: Steht so im Urteil, gemeint ist offenkundig „Anschluss für“] Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen (…)

Es bleibt also dabei: Die Zeiten der „blinden Haftung“ von Familienmitgliedern auf deren Name mehr oder minder Zufällig der Internetanschluss läuft, sind auch in Köln vorbei. Aber gleichwohl muss man die konkreten Umstände prozessual sauber vortragen, andernfalls droht einem dann doch eine Haftung.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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