In der Vereinbarung eines Festpreises liegt eine stillschweigende Übernahme des Risikos von Leistungserschwerungen durch Erhöhung der Selbstkosten im Sinne einer Preisgarantie. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Anpassung des Vertrags ist daher regelmäßig ausgeschlossen.
Das musste sich ein Bauunternehmer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sagen lassen. Er hatte für Stahlbeton- und Maurerarbeiten ein Festpreisangebot abgegeben. Als nach Vertragsschluss die Stahlpreise stark stiegen, verlangte er eine Vergütung der Mehrkosten.
Die Richter wiesen seine Klage jedoch ab. Der Bauunternehmer habe keinen Anspruch auf Vertragsanpassung. Durch sein Festpreisangebot habe er eine Preisgarantie abgegeben. Er müsse daher das Risiko für unerwartete Kostenerhöhungen selbst tragen. Dieses unternehmerische Risiko könne er nur durch eine andere Vertragsgestaltung vermeiden. Er hätte beispielsweise hinsichtlich des Stahlpreises einen Preisvorbehalt vereinbaren können (OLG Düsseldorf, 23 U 48/08).
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