Fehlender Hinweis nach § 416 Abs. 2 StPO

Ein fehlender Hinweis nach § 416 Abs. 2 StPO steht einer Entscheidung im Strafverfahren nicht unüberwindbar entgegen: Dass dem Fehlen des Hinweises die Bedeutung eines Verfahrenshindernisses zukommt, ist dem Wortlaut der Vorschrift bereits nicht zu entnehmen. Die dem § 265 StPO nachgebildete Vorschrift (BGH, 5 StR 520/19) soll den Angeklagten vor Überraschungen schützen und ihm Gelegenheit zur sachgerechten Verteidigung geben.

Das Unterbleiben eines Hinweises stellt für den BGH zwar einen Verfahrensverstoß dar, begründet aber kein Verfahrenshindernis. Denn ein solcher Verstoß wiegt nicht so schwer, dass von seinem Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen – im Interesse der Angeklagten und im öffentlichen Interesse – abhängt (siehe BGH, 5 StR 520/19 unter Verweis auf 1 StR 107/74, 2 StR 56/00).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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