Fehlender Hinweis nach § 416 Abs. 2 StPO

Ein fehlender Hinweis nach § 416 Abs. 2 StPO steht einer Entscheidung im Strafverfahren nicht unüberwindbar entgegen: Dass dem Fehlen des Hinweises die Bedeutung eines Verfahrenshindernisses zukommt, ist dem Wortlaut der Vorschrift bereits nicht zu entnehmen. Die dem § 265 StPO nachgebildete Vorschrift (BGH, 5 StR 520/19) soll den Angeklagten vor Überraschungen schützen und ihm Gelegenheit zur sachgerechten Verteidigung geben.

Das Unterbleiben eines Hinweises stellt für den BGH zwar einen Verfahrensverstoß dar, begründet aber kein Verfahrenshindernis. Denn ein solcher Verstoß wiegt nicht so schwer, dass von seinem Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen – im Interesse der Angeklagten und im öffentlichen Interesse – abhängt (siehe BGH, 5 StR 520/19 unter Verweis auf 1 StR 107/74, 2 StR 56/00).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.