Fehlende Unterschrift auf Eröffnungsbeschluss

Fehlt die Unterschrift unter dem Eröffnungsbeschluss, muss auf andere Weise nachgewiesen werden, dass der Beschluss von allen zur Entscheidung berufenen Richtern gefasst worden ist. Dies setzt eine mündliche Beschlussfassung oder eine als solche zu verstehende gemeinsame Erörterung oder Beratung über die Eröffnung voraus.

Wird der Beschluss im Umlaufverfahren – also durch schriftliche Beratung und Abstimmung auf der Grundlage eines Beschlussvorschlages – gefasst, führt das Fehlen der Unterschrift zur Unwirksamkeit des Beschlusses, da es sich bis zur Unterzeichnung durch alle Richter lediglich um einen Entwurf handelt (BGH, 5 StR 136/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.