Fehlt die Unterschrift unter dem Eröffnungsbeschluss, muss auf andere Weise nachgewiesen werden, dass der Beschluss von allen zur Entscheidung berufenen Richtern gefasst worden ist. Dies setzt eine mündliche Beschlussfassung oder eine als solche zu verstehende gemeinsame Erörterung oder Beratung über die Eröffnung voraus.
Wird der Beschluss im Umlaufverfahren – also durch schriftliche Beratung und Abstimmung auf der Grundlage eines Beschlussvorschlages – gefasst, führt das Fehlen der Unterschrift zur Unwirksamkeit des Beschlusses, da es sich bis zur Unterzeichnung durch alle Richter lediglich um einen Entwurf handelt (BGH, 5 StR 136/23).
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