Fehlende Unterschrift auf Eröffnungsbeschluss

Fehlt die Unterschrift unter dem Eröffnungsbeschluss, muss auf andere Weise nachgewiesen werden, dass der Beschluss von allen zur Entscheidung berufenen Richtern gefasst worden ist. Dies setzt eine mündliche Beschlussfassung oder eine als solche zu verstehende gemeinsame Erörterung oder Beratung über die Eröffnung voraus.

Wird der Beschluss im Umlaufverfahren – also durch schriftliche Beratung und Abstimmung auf der Grundlage eines Beschlussvorschlages – gefasst, führt das Fehlen der Unterschrift zur Unwirksamkeit des Beschlusses, da es sich bis zur Unterzeichnung durch alle Richter lediglich um einen Entwurf handelt (BGH, 5 StR 136/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.