Fehlt die Unterschrift unter dem Eröffnungsbeschluss, muss auf andere Weise nachgewiesen werden, dass der Beschluss von allen zur Entscheidung berufenen Richtern gefasst worden ist. Dies setzt eine mündliche Beschlussfassung oder eine als solche zu verstehende gemeinsame Erörterung oder Beratung über die Eröffnung voraus.
Wird der Beschluss im Umlaufverfahren – also durch schriftliche Beratung und Abstimmung auf der Grundlage eines Beschlussvorschlages – gefasst, führt das Fehlen der Unterschrift zur Unwirksamkeit des Beschlusses, da es sich bis zur Unterzeichnung durch alle Richter lediglich um einen Entwurf handelt (BGH, 5 StR 136/23).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.