Augenblicksversagen außerhalb geschlossener Ortschaft
Bei einer dreispurig autobahnmäßig ausgebauten Fahrbahn einer Landstraße mit Mittelleitplanke braucht ein auswärtiger Verkehrsteilnehmer außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich nicht mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h zu rechnen.Mit dieser Begründung hob das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe das gegen einen Autofahrer verhängte Fahrverbot wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf. Nach Ansicht des OLG könne sich der Autofahrer auf ein Augenblicksversagen berufen. Gründe, die eine solche Einschränkung erwarten lassen könnten, wie etwa eine Baustelle, Belagsmängel oder ähnliches, seien nicht ersichtlich gewesen. Bei dieser Sachlage hätte sich der Tatrichter mit der auf der Landstraße vorhandenen Beschilderung auseinandersetzen und abklären müssen, ob der Autofahrer ggf. ein oder gar mehrere Verkehrszeichen übersehen habe und dies auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit oder grober Nachlässigkeit beruhe (OLG Karlsruhe, 1 Ss 120/05).
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