Immer wieder von Interesse ist die Frage, wie man damit umzugehen hat, wenn jemand während eines laufenden Verfahrens zum Entzug der Fahrerlaubnis umzieht: Genau genommen ist die bisher tätige Behörde ja nicht mehr örtlich zuständig. Dass dies aber nicht pauschal als Angriffspunkt taugt hat das VG Neustadt/Wstr. (1 L 437/15.NW) klar gestellt. Denn es kommt drauf an, da auf der einen Seite die bisherige Behörde ohnehin die bessere Sachkenntnis hat, auf der anderen Seite aber zeitlicher Abstand und Zumutbarkeit der Gegenwehr zu berücksichtigen sind:
Zudem ist die Antragsgegnerin unter Abweichung von § 73 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG örtlich zuständig für den Erlass der Fahrerlaubnisentziehung. Hierzu hat die Antragsgegnerin zutreffend auf die Entscheidung des VGH Bayern (Beschluss vom 20.2.2007 – 11 CS 06.2029) verwiesen, wonach die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze insoweit neben § 73 FeV anwendbar sind. Insbesondere erscheint es zweckmäßig, dass die Antragsgegnerin, mit Blick auf ihre Aktenkenntnis, auch nach dem Umzug des Antragstellers in das Stadtgebiet K., das von ihr durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) und die Einleitung eines Anhörungsverfahrens durch Schreiben vom 19.3.2015 begonnene Entziehungsverfahren fortführt. Dies gilt umso mehr, als zwischen dem Umzug des Antragstellers nach K. (24.3.2015) und dem Erlass der Entziehungsverfügung nur etwas mehr als ein Monat verstrichen ist. Hinzukommt, dass die Wahrnehmung der individuellen Rechte des Antragstellers durch die Fortführung des Entziehungsverfahrens durch die Antragsgegnerin nicht unzumutbar erschwert wird und die Stadtverwaltung K. der Fortführung des Verfahrens durch die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin ausdrücklich zugestimmt hat.
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