In seinem Urteil vom 7. März 2024 (C-740/22) befasste sich der EuGH mit der Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Bezug auf die mündliche Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über strafrechtliche Verurteilungen, an ein Unternehmen. Dem Fall lag ein Antrag von Endemol Shine Finland bei einem finnischen Gericht zugrunde, Informationen über das Strafregister einer Person zu erhalten, die an einem von Endemol veranstalteten Wettbewerb teilgenommen hatte.
Das Gericht entschied, dass eine solche mündliche Auskunft eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, die in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt. Es stellte außerdem fest, dass die Weitergabe von Daten über strafrechtliche Verurteilungen an die Öffentlichkeit nicht zulässig ist, wenn die Person, die die Weitergabe beantragt, kein besonderes Interesse an diesen Daten geltend macht.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.