In seinem Urteil vom 7. März 2024 (C-740/22) befasste sich der EuGH mit der Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Bezug auf die mündliche Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über strafrechtliche Verurteilungen, an ein Unternehmen. Dem Fall lag ein Antrag von Endemol Shine Finland bei einem finnischen Gericht zugrunde, Informationen über das Strafregister einer Person zu erhalten, die an einem von Endemol veranstalteten Wettbewerb teilgenommen hatte.
Das Gericht entschied, dass eine solche mündliche Auskunft eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, die in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt. Es stellte außerdem fest, dass die Weitergabe von Daten über strafrechtliche Verurteilungen an die Öffentlichkeit nicht zulässig ist, wenn die Person, die die Weitergabe beantragt, kein besonderes Interesse an diesen Daten geltend macht.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.
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