Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem Urteil vom 2. Juli 2020 (C-215/19) mit der steuerlichen Einordnung von Hostingdiensten in Rechenzentren befasst. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob diese Dienstleistungen als „Vermietung von Grundstücken“ oder als „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie zu werten sind und damit eine besondere steuerliche Behandlung erfahren.
Sachverhalt
Eine finnische Gesellschaft bot Hostingdienste an, bei denen sie Kunden Geräteschränke in einem Rechenzentrum zur Verfügung stellte. Die Geräteschränke wurden mit Servern der Kunden bestückt und durch verschiedene Dienstleistungen wie Stromversorgung, Klimakontrolle und Zugangssicherung ergänzt. Die Kunden hatten keinen direkten Zugang zu den Geräteschränken, sondern konnten Schlüssel nach Identitätsprüfung erhalten. Die Geräteschränke waren im Boden festgeschraubt, konnten jedoch ohne Zerstörung des Gebäudes entfernt werden.
Die Frage war, ob diese Dienstleistungen als steuerbefreite „Vermietung von Grundstücken“ oder als steuerpflichtige sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zu behandeln sind.
Rechtliche Analyse
1. Vermietung von Grundstücken (Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Der EuGH stellte fest, dass die Vermietung von Grundstücken eine „passive Überlassung eines Grundstücks“ voraussetzt, bei der der Mieter das Recht hat, das Grundstück wie ein Eigentümer zu nutzen und andere von der Nutzung auszuschließen. Im vorliegenden Fall lag keine solche Nutzung vor, da:
- Die Kunden keinen direkten Zugang zum gesamten Grundstück hatten.
- Die Geräteschränke nicht als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes angesehen werden konnten.
- Die bereitgestellten Dienstleistungen (Stromversorgung, Kühlung, Sicherheitsmaßnahmen) über die bloße Überlassung von Fläche hinausgingen.
Folglich fielen die Hostingdienste nicht unter die Steuerbefreiung für Vermietungen.
2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Art. 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie)
Der EuGH prüfte, ob die Hostingdienste als „Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück“ zu qualifizieren seien. Nach Art. 47 der Richtlinie erfordert dies, dass ein direkter Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück besteht und das Grundstück zentraler Bestandteil der Dienstleistung ist. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass:
- Die Geräteschränke keinen zentralen Bestandteil des Grundstücks darstellten.
- Die Kunden kein Recht auf ausschließliche Nutzung eines bestimmten Teils des Grundstücks hatten.
- Die angebotenen Dienstleistungen (wie Kühlung und Stromversorgung) nicht primär auf das Grundstück gerichtet waren, sondern auf die optimale Nutzung der Server.
Somit waren die Hostingdienste auch nicht als „Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück“ einzustufen.
Bedeutung für Rechenzentren und Hostinganbieter
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Anbieter von Hostingdiensten:
- Solche Dienstleistungen gelten steuerrechtlich nicht als Vermietung von Grundstücken und unterliegen daher der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung.
- Die Abgrenzung zwischen Grundstücksvermietung und anderen Dienstleistungen hängt von der Art und Weise ab, wie die Nutzung organisiert und kontrolliert wird.
Fazit
Das Urteil des EuGH verdeutlicht, dass die Bereitstellung von Geräteschränken in Rechenzentren keine Vermietung von Grundstücken darstellt, sondern als steuerpflichtige Dienstleistungen behandelt wird. Anbieter müssen daher sicherstellen, dass ihre Leistungen korrekt steuerlich eingeordnet werden, um mögliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Für Unternehmen in der IT- und Rechenzentrumsbranche schafft die Entscheidung Rechtssicherheit und Klarheit über die steuerlichen Rahmenbedingungen ihrer Dienstleistungen.
- Subventionsbetrug: BGH zur Reichweite des Vermögensschadens nach § 264 StGB - 16. Februar 2026
- Reichweite eines Verjährungseinredeverzichts bei Haftung von Geschäftsführern nach § 64 GmbHG a.F. - 16. Februar 2026
- Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis - 15. Februar 2026
