Erwerbsobliegenheit beim Unterhalt nach Kündigung – Pflicht zur Kündigungsschutzklage

Das Oberlandesgericht Köln (27 WF 37/11) konnte klarstellen, dass einem in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, sich mit seinem Arbeitgeber darum zu streiten, ob er einer Nebentätigkeit nachgehen kann (um mehr Einnahmen für Unterhalt zu generieren), jedenfalls wenn er nicht dem Kündigungsschutz unterliegt:

Voraussetzung für eine solche fiktive Zurechnung ist vielmehr eine grobe Verletzung von Erwerbspflichten. Geht der Unterhaltsschuldner einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach, wird davon aber in der Regel nicht auszugehen sein (Schürmann jurisPF-FamR 3/2007 Anm. 1; ähnlich Berndt jurisPR-FamR 7/2007 Anm. 6, der ausführt, dass von einer Verpflichtung eines Unterhaltsschuldners zur Übernahme einer Nebentätigkeit „im Regelfall“ nicht auszugehen ist; gegen eine Bejahung einer regelmäßigen Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit neben einer vollschichtigen Arbeit und Bejahung einer solchen Pflicht nur in Ausnahmefällen auch OLG Hamm FamRZ 2005, 649 u. OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1207). Vorliegend kann dem Antragsteller der Vorwurf, er unterlasse grob pflichtwidrig die Aufnahme einer Nebentätigkeit, nicht gemacht werden. Er hat zum einen belegt, dass sein Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nicht duldet.

Ob es einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zuzumuten ist, gegen eine solche Versagung arbeitsgerichtlich vorzugehen (so OLG Hamburg FamRZ 2003, 86 u. Christl FamRZ 2003, 125, 1239), mag dahinstehen. Jedenfalls ist dies dann anzunehmen, wenn es sich – wie nach dem unwiderlegten Vortrag des Antragstellers – bei dem Arbeitgeber um ein so kleines Unternehmen handelt, dass die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht zur Anwendung kommen. Es erscheint jedenfalls dann unzumutbar, es auf eine solche „Kraftprobe“ mit dem Arbeitgeber ankommen zu lassen.

OLG Köln, 27 WF 37/11
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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