Erwerb von Privatvermögen: Keine Erbschaftsteuerpause

Der Bundesfinanzhof (II R 1/19) hat jüngst bestätigt, dass auch Erbfälle ab dem 1.7.2016 der unterliegen. Die Entscheidung war von der Praxis mit Spannung erwartet worden, da insbesondere infrage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber im November 2016 erb­schaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 1.7.2016 in Kraft setzen konnte.

Auslöser des Streits war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014. Dieses hatte entschieden, dass das damals gültige Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungs­widrig war, trotzdem aber bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewendet werden konnte. Der Gesetzgeber wurde zu einer Neuregelung bis 30.6.2016 verpflichtet.

Im Streitfall trat der Erbfall für die Steuerpflichtige am 28.8.2016 ein. An diesem Tag verstarb ihre Tante, die ihr ausschließlich ein Privatvermögen vererbte. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts noch nicht abgeschlossen. Deshalb vertrat die Steuerpflichtige die Auffassung, ihr Erwerb unterliege nicht der Erbschaft­ steuer, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und damit verfassungswidrig.

Der BFH sah das aber anders. Da das BVerfG festgelegt hatte, dass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar ist, ist die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen auf Grundlage der bestehenden Bestimmungen rechtmäßig gewesen. Der Gesetzgeber hat lediglich die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt. Nicht geändert haben sich – wie im Streitfall – die Regelungen zum Erwerb von Privatvermögen. Offengelassen hat der BFH, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen verfassungskonform sind, da sie im Streitfall keine Rolle spielten. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.