Das Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 324/18, hat entschieden dass es einen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass Verkehrszeichen regelmäßig so aufgestellt werden, dass sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer im Fahren durch beiläufigen Blick erkannt werden können. Auf diesen Erfahrungssatz können sich Gerichte bei Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich berufen:
Den Regelfall, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, dürfen die Gerichte regelmäßig zugrunde legen. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben (BGHSt 43, 241 [251]; OLG Hamm zfs 2008, 408 [409]; OLG Celle VM 2014, 5 [Nr. 5] = DAR 2014, 150 = zfs 2014, 350; OLG Koblenz zfs 2014, 530).23
Die Erfahrung lehrt aber ebenso, dass Verkehrszeichen regelmäßig so aufgestellt werden, dass sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer im Fahren durch beiläufigen Blick erkannt werden können. Das Tatgericht ist nicht aufgrund des Zweifelssatzes oder aus Gründen des materiellen Rechts gehalten, zu Gunsten eines Betroffenen Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte liefert (BGH NJW 2002, 1057 [1059]; BGH NStZ-RR 2009, 90). Auch zu möglichen Mängeln der Aufstellung muss sich das Tatgericht daher nur gedrängt sehen, wenn die Sachverhaltsfeststellungen hierzu Veranlassung bieten (vgl. OLG Stuttgart VRS 95, 441 zur Verdeckung durch Pflanzenbewuchs; s. weiter Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 39 StVO Rz. 32 zu Aufstellungsmängeln). Das gilt hinsichtlich der Beschilderung zumal auf einer Straße mit überörtlicher Verkehrsbedeutung.
Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 324/18
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