Auch wenn ein notarielles Testament vorliegt, muss der Erbe einen Erbschein vorlegen, wenn er das Grundbuch berichtigen will und die Erbfolge auf einer Erbausschlagung eines Nacherben beruht, deren Wirksamkeit vom Grundbuchamt geprüft werden muss.
Hierauf wies das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. ( OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.1.2018, 20 W 215/17) hin. Es sei anerkannt, dass das Grundbuchamt trotz des vorliegenden notariellen Testaments einen Erbschein verlangen kann, wenn es weiter dazu ermitteln müsse, ob eine zu berücksichtigende Erbausschlagung wirksam erklärt wurde. Dieser Erbschein müsse stets auch die Person des oder der Nacherben ausweisen.
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