Hat ein Erblasser in seinem Testament als Erben „die in beigefügter Liste aufgeführten lebenden Verwandten“ eingesetzt, kann diese Liste verwertet werden. Dies gilt auch, wenn sie als solche nicht der Testamentsform entspricht.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaars, das in seinem gemeinschaftlichen Testament die „in beigefügter Liste aufgeführten lebenden Verwandten“ als Schlusserben eingesetzt hatte. Dem Testament war eine in Maschinenschrift gefertigte Auflistung der Personalien und Anschriften der Erben beigefügt. Diese trug die Überschrift „Anlage zum Testament“ und war von den Eheleuten unterzeichnet.
Das OLG machte deutlich, dass das Testament nicht automatisch wegen Formmangels nichtig sei. Es müsse vielmehr ausgelegt werden. Durch die Bestimmung, dass die in der Anlage aufgeführten lebenden Verwandten erben sollen, sei die Erbfolge bereits im Testament selbst geregelt. Die Anlage diene nur der näheren Bezeichnung der im Testament angeordneten Erbfolge. Die Bezugnahme auf die Anlage kann insofern zur inhaltlichen Bestimmung des Testaments herangezogen werden (OLG Hamm, 15 W 164/02).
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