Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften

Eine Entziehung der zur Fahrgastbeförderung wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften ist mit dem Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 977/18, in Betracht zu ziehen und zulässig. Bereits der Besitz – und nicht erst ein sexueller Übergriff – ist dabei ausreichend mit dem VG, da die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung auch im Bereich der Personenbeförderung und zwar insbesondere für das Sicherheitsinteresse der Fahrgäste von größter Bedeutung ist.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass eben nicht nur verkehrsbezogene (Straf-)Taten bei der Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht zu ziehen sind.

Aus der Entscheidung:

Die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erweist sich nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage ist vorliegend § 48 Abs. 10 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), wonach die Erlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen ist, wenn eine der aus Abs. 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Zu diesen Voraussetzungen gehört gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV, dass der Betroffene die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Entsprechendes regelt ebenfalls die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV.

Die genannten Vorschriften betreffen das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis und dem Fahrgast in Bezug auf dessen Beförderung. Es handelt sich insoweit um eine besondere charakterliche – subjektive – Eignungsvoraussetzung, deren Vorliegen auf Grund einer Prognoseentscheidung durch die zuständige Behörde zu beurteilen ist. Diese Prognoseentscheidung zu der Frage, ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis oder der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, richtet sich nach einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nicht verkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse,

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 1986 – 7 B 19/86 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 1998 – 19 A 3812/98 –, vom 2. Juni 1992 – 19 B 358/ 92 -, vom 5. März 2004 – 19 A 832/04 – und vom 23. April 2013 – 16 B 1408/12 -, jeweils juris;

Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt bereits dann, wenn Umstände vorliegen, die die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, der Bewerber werde die ihm gegenüber den anvertrauten Fahrgästen obliegenden Sorgfaltspflichten (künftig) missachten. Eines (zweifelsfreien) Nachweises mangelnder Zuverlässigkeit bedarf es nicht (…)

ist der Antragsgegner zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in § 48 Abs. 4 Nr. 2a und § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV nicht mehr erfüllt. Auch nach Überzeugung der Kammer ergibt sich auf der Grundlage der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers mit Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 26. Juni 2015 (203 Js 50/13) und Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit, dass der Antragsteller nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er seiner besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Das Amtsgericht Geilenkirchen hat den Antragsteller wegen Beziehens kinderpornographischer Schriften in 163 Fällen, wegen Beziehens jugendpornografischer Schriften in 49 Fällen sowie wegen des Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften (§§ 184 b Abs. 1 Nr.3 und Abs. 4 S. 2, 184 c Abs. 1 Nr.3 und Abs. 4 S.1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt (…)

Bereits diese Verurteilung und die daraus deutlich gewordenen Neigungen des Antragsstellers rechtfertigen die Prognose, dass er – derzeit – nicht mehr Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung ist auch im Bereich der Personenbeförderung und zwar insbesondere für das Sicherheitsinteresse der Fahrgäste von größter Bedeutung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Fahrgäste während einer Fahrt dem Fahrer anvertrauen und sich einer etwaigen Gefährdung nicht ohne weiteres entziehen können. Ein Fahrgast muss darauf vertrauen können, dass er ordnungsgemäß und sicher von dem Fahrer befördert wird, zumal er sich oftmals allein mit dem Fahrer im Fahrzeug befindet. Es besteht insoweit ein besonderes Obhutsverhältnis, weil die Beförderung gerade von Fahrgästen in Anspruch genommen wird, die verstärkt Gefährdungen ausgesetzt sind oder aus sonstigen Gründen auf Hilfe bzw. Unterstützung angewiesen sind (etwa infolge Alters, Krankheit, Gebrechlichkeit, Trunkenheit oder Ortsfremdheit). Dabei bedarf auch gerade der Personenkreis, gegen den die von dem Antragsteller begangene Straftat gerichtet war – hier: Kinder und Jugendliche – bei der Fahrgastbeförderung eines erhöhten Schutzes, insbesondere wenn Kinder oder Jugendliche etwa alleine befördert werden.
20Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er „nur“ wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt worden sei und ihm weder der Vorwurf des Herstellens derartiger Schriften bzw. Dateien noch gar eines Missbrauch gemacht worden sei, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dass die Verurteilung nicht wegen eines eigenhändigen tätlichen Übergriffs gegen Kinder bzw. Jugendliche erfolgte und sich der Antragsteller – wie sich seinen in der Strafakte befindlichen Stellungnahmen entnehmen lässt (etwa vom 18. Juni 2013) – selbst nicht als pädophil einschätzt bzw. nicht als eine Gefahr für Kinder und Jugendliche ansieht, ändert nichts an dem Umstand, dass die Verurteilung nach den oben genannten Vorschriften auf eine Bestrafung der mittelbaren Förderung des sexuellen Missbrauchs vom Kindern und Jugendlichen gerichtet ist. Denn den von dem Antragsteller genutzten Bild- und Videodateien haben massive Eingriffe in die körperliche Integrität und sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen zugrunde gelegen, die der Antragsteller mit deren Beziehen bzw. Tausch billigend in Kauf genommen hat. Gerade die Schwere der Verurteilung, die auch auf die Vielzahl der Fälle und den langen Tatzeitraum zurückzuführen ist, lässt die Prognose zu, dass es an der charakterlichen Festigkeit des Antragstellers insbesondere bei der Beförderung anvertrauter minderjähriger Fahrgäste fehlt.

Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 977/18
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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